Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb der Bahn bestimmten 
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Projekte für die Betriebsmittel 
und ihre Anzahl. 
Der Unternehmer ist auch nach Eröffnung der Bahn zur Aenderung und Er- 
weiterung der Anlagen verpflichtet, sofern und soweit die Staatsanufsichtsbehörde 
solche im Interesse des Verkehrs und insbesondere im Interesse der Sicherheit 
des Bahnbetriebs oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet. 
Die Herstellung von Hochbauten für die Zwecke der Bahn unterliegt in Gemäß- 
heit der allgemeinen Vorschriften dem Erkenntniß der Baupolizeibehörde. 
Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Vermar- 
kung und Vermessung der an den benützten öffentlichen Wegen eingetretenen 
Flächenänderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwen- 
deten Grundflächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschrei- 
bung der Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über 
die Kosten des Bahnbaues dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, 
Abtheilung für die Verkehrsanstalten, vorzulegen. Die gleichen Ausfertigungen 
sind im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzu- 
reichen. 
S. S. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb 7 Monaten 
von der Ausfolgung dieser Konzessionsurkunde an erfolgen. 
Treten Ereignisse ein, welche den Beginn oder die Fortsetzung des Baues ohne 
Schuld des Konzessionars wesentlich erschweren, so kann auf dessen Ansuchen eine Ver- 
längerung der Frist gewährt werden. 
1 S 
— — 
Für den Betrieb der Bahn gelten insbesondere folgende Bestimmungen: 
1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit ist auf 20 km in der Stunde festgesetzt. 
2) Die Bahnstrecke ist mindestens an jedem dritten Tage zu begehen und zu revidiren. 
3) Die Signalordnung, die Dienstvorschriften und die für das Publikum geltenden 
Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 
4) Zur Vermittelung des Personenverkehrs sind mindestens zwei Wagenklassen ein- 
zustellen.
	        
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