Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Im Uebrigen werden die Zuständigkeiten, welche durch das Reichsgesetz vom 11. Juli 1887 
und durch die nach demselben entsprechende Anwendung findenden Bestimmungen des Un— 
fallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 den „höheren Verwaltungsbehörden“ 
zugewiesen sind, von der Centralstelle für Gewerbe und Handel wahrgenommen. 
Die daselbst den „untern Verwaltungsbehörden“ zugewiesenen Zuständigkeiten 
sind von den Oberämtern, die den „Ortspolizeibehörden“ und „Gemeindebehörden“ 
zugewiesenen Zuständigkeiten sind von den Ortsvorstehern wahrzunehmen. 
§. 2. 
Die Ortsvorsteher werden hiemit als diejenigen Behörden bestimmt, welchen die in 
§. 22 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 vorgeschriebenen Nachweisungen vorzulegen 
sind, und welchen die Eutgegennahme, Prüfung und erforderlichen Falls Aufstellung oder 
Ergänzung dieser Nachweisungen obliegt. 
Die Ortsvorsteher haben die von ihnen entgegengenommenen beziehungsweise aufge- 
stellten Nachweisungen mit der in §. 22 Absatz 3 vorgeschriebenen Bescheinigung je binnen 
einer Woche nach Ablauf des Kalendervierteljahrs an das vorgesetzte Oberamt einzusenden. 
Sind Nachweisungen nicht angefallen, so hat der Ortsvorsteher dem Oberamt die Be- 
scheinigung darüber vorzulegen, daß ihm über Ansführung von Bauarbeiten im Gemeinde- 
bezirk, für welche nach den bestehenden Vorschriften Nachweisungen vorzulegen wären, 
nichts bekannt geworden. 
Die Oberämter haben die Nachweisungen von sämmtlichen Gemeinden des Bezirks 
je binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahrs an den Genossenschaftsvor- 
stand oder das von diesem bezeichnete Organ der Genossenschaft einzureichen. 
S. 3. 
Die Bestimmungen des §. 2 der Ministerialverfügung vom 15. September 1885 be- 
treffend den Vollzug des Unfallversicherungsgesetzes (Reg. Blatt S. 356) über den Bezug 
der Geldstrafen in den Fällen der §. 11 Abs. 3, §. 35 Abs. 2, §. 82 Abs. 2 und §. 85 
Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 finden insoweit gleichmäßige An- 
wendung, als letztere Vorschriften nach dem Reichsgesetz vom 11. Juli 1887 in ent- 
sprechende Anwendung kommen.
	        
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