Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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VI. Schlußbestimmung. 
S. 15. 
Das Amtsgericht hat darüber zu wachen, daß das Berichtigungsgeschäft mit thun. 
lichster Beschleunigung und in durchweg sachgemäßer Weise zur Ausführung gelangt. 
Nach Beendigung des Geschäfts ist von dem Amtsgericht, erforderlichenfalls im Wege 
einer außerordentlichen Güterbuchs= und Pfandbuchsvisitation (zu vgl. Ziff. 12 Abf. 1 
der Verfügung des Justizministeriums vom 2. Dezember 1884, Amtsblatt des Justiz- 
ministeriums S. 63) zu prüfen, ob die Art der Ausführung in allen Theilen den be- 
stehenden Vorschriften entspricht, und es sind von demselben zur Beseitigung der hiebei 
etwa sich ergebenden Anstände die geeigneten Verfügungen zu treffen. 
Stuttgart, den 22. November 1887. 
Faber.
	        
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