Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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S. 1. 
Bei Bauarbeiten in den Departements des Innern und der Finanzen, welche der 
Staat auf eigene Rechunng ausführt, erfolgt die Unfallversicherung in Gemäßheit des 
A fallversicher setzes vom 11. Juli 1887, 
a) insoweit es sich um Arten von Bauarbeiten handelt, bei welchen für gewerbs- 
mäßige Betriebe die Versicherung bei den Bangewerks-Berufsgenossenschaften ein- 
tritt, — bei der Württembergischen Bangewerks-Berufsgenossenschaft, welcher der 
Staat gemäß &. 5 des genannten Reichsgesetzes als Mitglied beigetreten ist, 
insoweit es sich um Arten von Bauarbeiten haudelt, bei welchen für gewerbs- 
mäßige Betriebe die Versicherung bei der gemäß §. 41 Ziff. 1 und §. 9 des 
genannten Neichsgesetzes errichteten Tiefbau-Berufsgenossenschaft eintritt, — 
durch den Staat nach den Vorschriften der §§. 16 und 17 des angeführten 
Gesetzes und der S§. 2 und 3 gegenwärtiger Verfügung. 
S. 2. 
Als „Ausführungsbehörde“ zur Wahrnehmung der nach dem Bauurfallversicherungs- 
gesetz vom 11. Juli 1887 in Verbindung mit dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1881 
der Genossenschaftsversammlung und dem Vorstand der Genossenschaft zugewiesenen Befug- 
nisse und Obliegenheiten wird für die gemäß §§. 16 und 17 des Reichsgesetzes vom 
II. Juli 1887 eingerichtete Unfallversicherung (S. 1 li#.b) # 
a) bei den Bauarbeiten im Departement des Innern die K. Ministerialabtheilung 
für den Straßen: und Wasserbau, 
b) bei den Bauarbeiten im Departement der Finanzen die K. Forstdirektion 
bestimmt. 
Diesen Behörden liegt auch die Feststellung der bei Unfällen zu gewährenden Gut- 
m — 
schädigungen (§. 37 des 8 fallversicherungsgesetzes und §. 57 des Unfallversicherungs- 
1*0) 
gesetzes vom 6. Juli 1884) je für ihren Geschäftsbereich ob. 
S 
8. 3 
8 
Für die gemäß §§. 46 und 47 des Bauunfallversicherungsgesetzes eingerichtete Unfall- 
versicherung bei Tiefbau= und ähnlichen Bauarbeiten in den Departements des Innern 
und der Finanzen wird ein Schiedsgericht (§. 47 des Bauunrfallversicherungsgesetzes, §. 6
	        
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