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S. 1.
Bei Bauarbeiten in den Departements des Innern und der Finanzen, welche der
Staat auf eigene Rechunng ausführt, erfolgt die Unfallversicherung in Gemäßheit des
A fallversicher setzes vom 11. Juli 1887,
a) insoweit es sich um Arten von Bauarbeiten handelt, bei welchen für gewerbs-
mäßige Betriebe die Versicherung bei den Bangewerks-Berufsgenossenschaften ein-
tritt, — bei der Württembergischen Bangewerks-Berufsgenossenschaft, welcher der
Staat gemäß &. 5 des genannten Reichsgesetzes als Mitglied beigetreten ist,
insoweit es sich um Arten von Bauarbeiten haudelt, bei welchen für gewerbs-
mäßige Betriebe die Versicherung bei der gemäß §. 41 Ziff. 1 und §. 9 des
genannten Neichsgesetzes errichteten Tiefbau-Berufsgenossenschaft eintritt, —
durch den Staat nach den Vorschriften der §§. 16 und 17 des angeführten
Gesetzes und der S§. 2 und 3 gegenwärtiger Verfügung.
S. 2.
Als „Ausführungsbehörde“ zur Wahrnehmung der nach dem Bauurfallversicherungs-
gesetz vom 11. Juli 1887 in Verbindung mit dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1881
der Genossenschaftsversammlung und dem Vorstand der Genossenschaft zugewiesenen Befug-
nisse und Obliegenheiten wird für die gemäß §§. 16 und 17 des Reichsgesetzes vom
II. Juli 1887 eingerichtete Unfallversicherung (S. 1 li#.b) #
a) bei den Bauarbeiten im Departement des Innern die K. Ministerialabtheilung
für den Straßen: und Wasserbau,
b) bei den Bauarbeiten im Departement der Finanzen die K. Forstdirektion
bestimmt.
Diesen Behörden liegt auch die Feststellung der bei Unfällen zu gewährenden Gut-
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schädigungen (§. 37 des 8 fallversicherungsgesetzes und §. 57 des Unfallversicherungs-
1*0)
gesetzes vom 6. Juli 1884) je für ihren Geschäftsbereich ob.
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Für die gemäß §§. 46 und 47 des Bauunfallversicherungsgesetzes eingerichtete Unfall-
versicherung bei Tiefbau= und ähnlichen Bauarbeiten in den Departements des Innern
und der Finanzen wird ein Schiedsgericht (§. 47 des Bauunrfallversicherungsgesetzes, §. 6