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Negierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 23. Dezember 1887.
Inhalt.
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend die Bekanntmachung von Abänderungen
der Wehrordnung vom 28. September 1875. Vom 2. Dezember 1887. — Verfügung des Ministeriums des
Innern, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungsamt.
Vom 19. Dezember 1887. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die den nichtständigen Mit-
gliedern des Landes- Versicherungsamts zu gewährenden Vergütungen. Vom 19. Dezember 1887. — Bekauni-
machung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Gleichstellung der bichnischen Hochschmen
Württembergs und Preußens im Sinne der gegenseitigen Zulassung ihrer Studierenden zu den Staatsprüfungen
im Bau= und Maschinenfache. Vom 12. Dezember 1887. — Verfügung des Finanzministeriums, betreffend die
Errichtung eines Kameralamts in Leutkirch. Vom 14. Dezember 1887.
—
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens,
betrefend die Lekanntmachung von Abänderungen der Wehrordnung vom 28. September 1875.
Vom 2. Dezember 1887.
Nachdem die Kaiserliche Genehmigung zur Abänderung des ersten Theils der Wehr-
ordnung vom 28. September 1875 in dem Centralblatt für das Deutsche Reich vom
18. November 1887 Nro. 16 verkündigt worden ist, wird dieselbe durch nachfolgenden
Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 2. Dezember 1887.
Schmid. Steinheil.
Auf den Bericht vom 22. v. M. will Ich den nachfolgenden Aenderungen des ersten Theils
der Wehrordnung vom 28. September 1875 (Centralblatt für das Deutsche Reich Seite 534)
hierdurch Meine Genehmigung ertheilen:
1. Im §. 1 Ziffer 2 sind hinter den Worten
„Jeder Ersatzbezirk zerfällt“ die Worte einzuschalten:
„in der Regel“.