Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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2 Ziffer 4 erhält folgenden Zusatz: 
Im Bezirk der 11. Infanterie-Brigade werden zwei Ober-Ersatzkommissionen 
gebildet, und zwar die eine für die Aushebungsbezirke der Reserve-Landwehrregimenter 
(1I. und 2. Berlin) Nr. 35, sowie des 2. Bataillons (Teltow) 7. Brandenburgischen 
Landwehrregiments Nr. 60 mit der Bezeichnung: 
Ober-Ersatzkommission im Bezirke Berlin, 
die andere für die übrigen Aushebungsbezirke der genannten Brigade mit der Bezeichnung: 
Ober-Ersatzkommission im Bezirke der 11. Infanterie-Brigade. 
Die Ersatz-Behörde der Ministerial-Instanz ist ermächtigt, für den Geschäftsbereich der 
Ober-Ersatzkommission im Bezirke Berlin Hülfs-Ober-Ersatzkommissionen zu bilden, welche unter 
fortlaufender Nummer zu bezeichnen sind, und deren Geschäftsbereich nach den Anfangsbuchstaben 
der Familiennamen der Wehrpflichtigen abzugrenzen ist. 
Berlin, den 3. November 1887. 
Wilhelm. 
1 
v. Boetticher. 
An den Neichskanzler. 
verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Formen des Verfahrens und den Ereschäftsgang bei dem Landesversichrrungsamt. 
Vom 19. Dezember 1887. 
Auf Grund des §F. 93 Abs. 4 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1881 
(N.G.Bl. S. 105), der §§. 100 und 101 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend 
die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben be- 
schäftigten Personen (N.G. Bl. S. 166), und des §. 45 des B fallversicher setzes 
vom I11. Juli 1887 (N.G.Bl. S. 304) und unter Bezugnahme auf die Königliche Ver- 
ordnung vom 15. November 1887, betreffend die Errichtung eines Landesversicherungsamts 
(Neg. Blatt S. 443), wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Maje- 
stät in Bezug auf die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang bei dem Landes- 
versicherungsamt Nachstehendes verfügt: 
I. Verfahren und Geschäftsgang im Allgemeinen. 
S. 1. 
Die nichtständigen Mitglieder des Landesversicherungsamts und deren Stellvertreter 
werden für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts von dem Vorsitzenden des 
Landesversicherungsamts mittelst Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
	        
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