Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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ie Stimmen werden in nachfolgender Reihenfolge abgegeben: 
.l von den Berichterstattern, 
. von den Mitgliedern, welche durch die Vertreter der versicherten Arbeiter gewählt sind, 
.l von den Mitgliedern, welche von den Genossenschaftsvorständen gewählt sind, 
. von den beiden richterlichen Beamten, 
.l von den ständigen Mitgliedern, 
l von dem Vorsitzenden. 
Die Reihenfolge der Abstimmung der Mitglieder innerhalb der unter 2 bis 5 er- 
wähnten Klassen richtet sich nach dem Dienstalter dergestalt, daß das jüngste Mitglied 
zuerst stimmt. Bei gleichem Dienstalter hat das dem Lebensalter nach jüngere Mitglied 
zuerst zu stimmen. 
8. 5. 
Für den mündlichen Vortrag in den Sitzungen ernennt der Vorsitzende einen, oder 
falls er dies aus besonderen Gründen für erforderlich erachtet, zwei Berichterstatter. 
Die Entscheidungen (Beschlüsse und Urtheile) sind von dem Berichterstatter zu ent- 
werfen und in der Urschrift außer von diesem von dem Vorsitzenden zu zeichnen (vergl. 
jedoch §. 23). 
Die Verfügungen und Entscheidungen ergehen unter der Bezeichnung: „Das Königlich 
Württembergische Landesversicherungsamt“, und werden in der Ausfertigung vom Vor- 
sitzenden vollzogen. 
F PS 5 
S. 6. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in den Sitzungen, er 
stellt die Fragen und sammelt die Stimmen. 
Meinungsverschiedenheiten über den Gegenstand, die Fassung und die Reihenfolge der 
Fragen oder über das Ergebniß der Abstimmung werden in Gemäßheit des §. 1 entschieden. 
II. Verfahren und Geschäftsgang in den Fällen des 8. 90 lit. D und c 
des Unfallversicherungsgesetzes und des §. 98 lit. b und c des 
Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886. 
S. 7. 
Das Landesversicherungsamt entscheidet in den Fällen des §. 90 Ul. h, und c des 
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und des §. 98 lit. b undc des Reichsgesetzes 
vom 5. Mai 1886 in der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden,
	        
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