Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Der Gegenschrift ist eine Abschrift beizufügen, welche dem Gegner von dem Landes- 
versicherungsamt zuzustellen ist. 
S. 12. 
Anträge und Gegenschriften (§§. 10, 11) müssen entweder von den Betheiligten selbst, 
oder von ihren gesetzlichen Vertretern, oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein. 
Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden. 
Das Landesversicherungsamt kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein, 
die Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. 
F. 13. 
Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Landes- 
versicherungsamt. Der Termin hiezu wird von dem Vorsitzenden auberaumt. Die Be- 
theiligten werden mit eingeschriebenem Brief oder gegen Zustellungsnachweis von dem 
Termin mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach 
Lage der Akten werde entschieden werden. Hält das Landesversicherungsamt das persön- 
liche Erscheinen eines Betheiligten für angemessen, so hat dasselbe die nach Lage des 
Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders zu 
bezeichnen. 
S. 14. 
Die Berichterstatter (§. 5) haben, soferne dies von dem Vorsitzenden angeordnet 
wird, vor dem Termin eine schriftliche Sachdarstellung vorzulegen. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann 
durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Landes- 
versicherungsamt dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichteit für ange- 
messen erachtet. 
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der durch den 
Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden 
Reihenfolge erledigt. 
S. 16. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhältnisses durch 
den Berichterstatter, demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören und ist nach 
Umständen Beweis einzuziehen.
	        
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