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Der Gegenschrift ist eine Abschrift beizufügen, welche dem Gegner von dem Landes-
versicherungsamt zuzustellen ist.
S. 12.
Anträge und Gegenschriften (§§. 10, 11) müssen entweder von den Betheiligten selbst,
oder von ihren gesetzlichen Vertretern, oder von ihren Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
Die Vollmacht muß schriftlich ertheilt werden.
Das Landesversicherungsamt kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwälte zu sein,
die Vertretung geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen.
F. 13.
Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung vor dem Landes-
versicherungsamt. Der Termin hiezu wird von dem Vorsitzenden auberaumt. Die Be-
theiligten werden mit eingeschriebenem Brief oder gegen Zustellungsnachweis von dem
Termin mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach
Lage der Akten werde entschieden werden. Hält das Landesversicherungsamt das persön-
liche Erscheinen eines Betheiligten für angemessen, so hat dasselbe die nach Lage des
Falles an das Nichterscheinen sich knüpfenden Nachtheile in der Vorladung besonders zu
bezeichnen.
S. 14.
Die Berichterstatter (§. 5) haben, soferne dies von dem Vorsitzenden angeordnet
wird, vor dem Termin eine schriftliche Sachdarstellung vorzulegen.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann
durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Landes-
versicherungsamt dies aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichteit für ange-
messen erachtet.
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der durch den
Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden
Reihenfolge erledigt.
S. 16.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhältnisses durch
den Berichterstatter, demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören und ist nach
Umständen Beweis einzuziehen.