498
Verfügung des Ministerinins des Aunern,
betreffend die den nichtständigen Mitgliedern des Landes-Versicherungsamts zu gewährenden
Vergütungen. Vom 19. Dezember 1887.
Auf Grund des §. 93 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (R.G. Bl.
S. 101), dés §. 100 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die Unfall= und
Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen
(N.G. Bl. S. 166) und des §. 45 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887
(N.G. Bl. S. 304) werden hiemit die den nichtständigen Mitgliedern des Landes-Ver-
sicherungsamts zu gewährenden Vergütungen mit Höchster Genehmigung Seiner
Königlichen Majestät geregelt, wie folgt:
S. 1.
Diejenigen nichtständigen Mitglieder des Landes-Versicherungsamts, welche nicht am
Sitze desselben wohnen, erhalten für ihre Theilnahme an den Sitzungen des Landes-
Versicherungsamts Diäten und Reisekosten.
Die Diäten betragen für den ganzen Tag §//X, wenn aber die Hin= und Rück-
reise an demselben Tage erfolgt, 6. X. Bezüglich der Bemessung der Diäten nach dem
Zeitbetrag finden die Bestimmungen des §. 5 des Diätenregulativs vom 23. Juni 1873
(Reg. Blatt S. 269) Anwendung.
Die Reisekosten werden nach den Bestimmungen der §§.6—9 des Düätenregulatios
vom 23. Juni 1873 vergütet.
S. 2.
Die Vertreter der Arbeiter erhalten Entschädigung für den ihnen durch ihre Theil-
nahme an den Sitzungen des Landes-Versicherungsamts entgangenen Arbeitsverdienst. So-
fern nicht der Eutgang eines höheren Arbeitsverdiensts nachgewiesen wird, beträgt diese
Entschädigung für jeden Tag, an welchem dieselben in Anspruch genommen werden, . 4.
Stuttgart, 19. Dezember 1887.
Schmid.