Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

501 
46. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 27. Dezember 1887. 
Inhalt. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Nachweisungen von NRcgie-Bauarbeiten. Vom 
19. Dezember 1887. 
— 
Bekanutmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Uachweisungen von Regie-Bauarbeiten. 
Vom 19. Dezember 1887. 
Die Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts vom 12. d. Mts., betreffend die 
Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten, wird durch nachstehenden Abdruck unter Hinweisung 
auf 8. 2* der Verfügung des Ministerinms des Innern vom 14. November d. Is., 
betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 über die Unfallversicherung 
der bei Bauten beschäftigten Personen (Reg. Blatt S. 445), zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. Den Oberämtern und Ortsvorstehern werden wegen des Vollzugs des eben— 
genannten 8. 2 der Verfügung vom 14. November demnächst noch nähere Weisungen 
ertheilt werden. 
Stuttgart, den 19. Dezember 1887. 
Schmid. 
* Der oben allegirte 8. 2 der Ministerialberfügung vom 14. November lautet: 
. 2. 
Die Ortsvorsteher werden hiemit als diejenigen Behörden bestimmt, welchen die in §. 22 des Reichs- 
gesetzes vom 11. Juli 1887 vorgeschriebenen Nachweisungen vorzulegen sind, und welchen die Entgegen- 
nahme, Prüfung und erforderlichen Falls Aufstellung oder Ergänzung dieser Nachweisungen obliegt. 
Die Ortsvorsteher haben die von ihnen entgegengenommenen beziehungsweise aufgestellten Nach-
	        
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