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Bekauntmachung,
betreffend die Nachweisungen von Regie-Bauarbeiten.
Vom 12. Dezember 1887.
Nach §. 22 Absatz 1 des Baunnfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 (Reichs-
gesetzblatt Seite 287) haben Unternehmer, welche Regie-Bauarbeiten ausführen, zu deren
Ausführung, einzeln genommen, mehr als sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden
sind, von einem von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich
bekannt zu machenden Zeitpunkte ab der von der Landes-Centralbehörde bestimmten Be-
hörde nach einem von dem Reichs-Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular längstens
binnen drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem
Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von den Ver-
sicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen.
Als Zeitpunkt, von welchem ab die Nachweisungen vorzulegen sind, wird hiermit
der 1. Jannar 1888 bestimmt.
Für die einzureichenden Nachweisungen wird das unten abgedruckte Formular
vorgeschrieben.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 12. Dezember 18987.
Das Reichs-Bersicherungsamt.
Bödiker.
weisungen mit der in §. 22 Absatz 3 vorgeschriebenen Bescheinigung je binnen einer Woche nach Ablauf
des Kalendervierteljahrs an das vorgesetzte Oberamt einzusenden. Sind Nachweisungen nicht angefallen,
so hat der Ortsvorsteher dem Oberamt die Bescheinigung darüber vorzulegen, daß ihm über Ausführung
von Bauarbeiten im Gemeindebezirk, für welche nach den bestehenden Vorschriften Nachweisungen vorzulegen
wären, nichts bekannt geworden.
Die Oberämter haben die Nachweisungen von sämmtlichen Gemeinden des Bezirks je binnen zwei
Wochen nach Ablauf des Kalendervierteljahrs an den Genossenschaftsvorstand oder das von diesem bezeichnete
Organ der Genossenschaft einzureichen.