Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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S. 12. Bei Arzneilliclerungen auf Rechnung öfflentlicher Kassen, sowic von Krankenkassen aller 
-Art. insoweit nicht besondere Vereinbarungen bestehen, ferner bei Epidlemieen findet. 
weimn der Taxbetrag der vierleljährlichen Lieferung 5 Mark übersteigt, bei rechtzeitiger. 
cl. h. binnen 3 Monaten nach Uebergabe beziehungsweise Richtigstellung der mangelhaft 
übergebenen Rechnung erfolgender, Bezahlung ein Abzug von 10 Procent. wenn der Tax- 
betrag der vierteljährlichen Lieferung 75 Mark übersteigt bei rechtzeitiger Bezahlung ein 
Abzug von 15 Procent statt.
	        
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