Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Erhebung von Pensionen 2c. 2c. Seitens der Militärpersonen und Seitens der Hinterblie- 
bliebenen derselben s. Militärpersonen. 
Milzbrand s. Viehseuchen. 
Muster und Modelle. Ausführungsbestimmungen zu dem Reichsgesetz vom 11. Januar 1876 
über das Urheberrecht an Mustern und Modellen. Bekanntmachung des Justizministeriums 
vom 11. Februar 1887. 60. 
· N. 
Naturalverpflegung der Truppen s. Militärwesen. 
Neeff-Mörike'sche Studienstiftung für evangelische Theologen s. Juristische 
Persönlichkeit. 
Grafen von Neipperg. Bekanntmachung des Justizministeriums vom 18. Juni 1887, betreffend 
ein „Ergänztes Familienstatut“ der Grafen von Neipperg. 299. 
O. 
Oertliche Verbrauchsabgaben s. Verbrauchsabgaben. 
Oesterreich. Unzulässigkeit der Pfändung von Fahrbetriebsmitteln Kaiserlich österreichischer Eisen- 
bahnen. Bekanntmachung des Juslizministeriums vom 19. Februar 1887. 65. 
Orden. Neue Statuten des K. Friedrichsordens. Königliche Verordnung vom 27. Dezember 1886. 9. 
P. 
Pensionen. Erhebung von Pensionen, Pensionszuschüssen, Wittwen= und Waisengeldern, Medaillen- 
gehalten, ständigen Beihülfen und Unterstützungen Seitens der Militärpersonen (Offiziere, 
Aerzle, Beamte, Soldaten r2c. 2c. vom Feldwebel abwärts) und Seitens der Hinterbliebenen 
derselben. Bekanntmachung des Kriegsministeriums vom 15. November 1887. 459. 
Pfsändung von Fahrbetriebsmitteln Kaiserlich österreichischer Eisenbahnen 
s. Oesterreich. 
Pfarrgemeinden katholische s. katholische Pfarrgemeinden. 
Pferdeaushebungsreglemen t. Anordnungen hinsichtlich der periodischen Vormusterungen 
des Pferdebestandes und Beschaffung der Mobilmachungspferde im Königreich Württemberg. 
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens vom 16. Jannar 1887. 19. 
Pflanzen. Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge. Bekanntmachung der 
Ministerien der auswärtigen Angelegenheilen, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des 
Innern und der Finanzen vom 31. Januar 1887. 62. 
Polizeiwesen. Vollzug des Abschnitts B des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 über die Unfall- 
und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Per- 
sonen. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 29. Dezember 1886. 1. 
Unfallversicherung bei denjenigen Gewerbebetrieben, welche sich auf die Ausführung von 
Schreiner-(Tischler-), Einsetzer-, Schlosser= oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstrecken. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 31. Dezember 1886. 6.
	        
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