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Anlage I.
Bekanutmachung
der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874.
Die nachfolgenden
Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz
sind vom Bundesrathe erlassen worden:
1.
In dem Handelsregister wird eine befondere Abtheilung für die Eintragung der Waaren-
jzeichen angelegt, welche den Namen „Zeichenregister“ führt. Das Zeichenregister umfaßt fünf
Spalten. Sie sind bestimmt:
1. für die Benennung der anmeldenden Firma und die Bezeichnung des Orts ihrer Hauptnieder-
lassung, sowie der Stelle, an welcher die Firma im Handelsregister eingetragen steht;
2. für die Angabe von Tag und Stunde der Anmeldung;
3. für die Angabe der Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist:
4. für die Darstellung des angemeldeten Zeichens;
für sonstige Bemerkungen.
Im lebrigen finden auf die Zeichenregister die in Betreff der Handelsregister erlassenen
Bestimmungen Anwendung.
1-
—
i.
2.
Die Anmeldung der Zeichen erfolgt in den für Anmeldungen zum Handelsregister über.
haupt vorgeschriebenen Formen.
Die der Anmeldung anzuschließende Darstellung der Zeichen hat in einer Abbildung von
höchstens 3 cm Höhe und Breite auf dauerhaftem Papier und, soweit dies die Deutlichkeit er-
fordert, in einer Angabe über die Art der Verwendung der Zeichen zu bestehen. Die Abbildung
ist in vier Exemplaren einzureichen. Den Stock für den Abdruck der Zeichen beizufügen, steht
der meldenden Firma frei. ·
Die Eintragung jedes einzelnen Zeichens erfolgt der Reihe nach unter fortlaufender Nummer.
Bei der Eintragung ist in der für die Darstellung der Zeichen bestimmten Spalte ein
Eremplar der eingereichten Abbildung zu befestigen.
Die Löschung von Zeichen wird durch den Vermerk: „gelöscht“ in der Spalte für Bemer
kungen bewirkt. Die Löschung kann außerdem nach den für die Handelsregister erlassenen Be-
stimmungen kenntlich gemacht werden.
4.
Wird gemäß §. 5. Nr. 2 des Gesetzes die Aenderung einer Firma und zugleich die Bei-