Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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behaltung des für sie eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist an Stelle der früheren die neue 
Bezeichnung der Firma in die für die Eintragung der Firmen bestimmte Spalte einzutragen. 
5. 
Wird gemäß §. 5 Nr. 3 des Gesetzes vor dem Ablaufe der gesetzlichen Schutzfrist die weitere 
Beibehaltung eines eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist Tag und Stunde der neuen statt 
der früheren Anmeldung in der dafür bestimmten Spalte zu vermerken. 
6. 
Jeder Vermerk in dem Zeichenregister hat am Schlusse das Datum der Verfügung, auf 
welcher er beruht, die Angabe, an welcher Stelle der Akten die Versügung sich befindet, und so- 
weit eine solche für die Handelsregister vorgeschrieben ist, die Unterschrift des eintragenden Be- 
amten zu enthalten. 
7. 
Von dem Vollzuge, sowie von der Ablehnung einer Eintragung ist die Firma, welche die 
Anmeldung bewirkt hat, und zwar im letzteren Falle unter Mittheilung der Hinderungsgründe 
zu benachrichtigen. 
8. 
Die Bekanntmachung der Eintragungen und Löschungen ist, soweit das Gesetz sie vorschreibt, 
durch das Gericht, welches das Zeichenregister führt, unverzüglich zu veranlassen. Bei Eintra- 
gungen sind gleichzeitig zwei Exemplare der eingereichten Abbildungen oder, falls der Stock für 
das Zeichen eingereicht ist, der letztere der Expedition des „Deutschen Reichsanzeigers“ zu über- 
senden, um danach den Abdruck des Zeichens zu bewirken. 
Ueber die geschehene Bekanntmachung ist ein Belagblatt zu den Akten zu bringen. 
9. 
Die Bekanntmachung einer Eintragung hat zu enthalten: 
die laufende Nummer der Eintragung, den Namen der Firma und den Ort ihrer Haupt- 
niederlassung, Tag und Stunde der Anmeldung, die Waarengattungen, für welche das 
Zeichen bestimmt ist, die Abbildung des Zeichens und die Unterschrift des Gerichtes. 
Sie ist nach folgendem Muster abzufassen: — 
Als Marke ist eingetragen unter Nr. 10 zu der Firma J. Haupt in Leipzig nach An- 
meldung vom I1. Juli 1875 Morgens 9 lhr für ätherische Oele und Seifen das Zeichen S. 
Königliches Handelsgericht zu Leipzig. 
10. 
Die Bekanntmachung einer Löschung hat zu enthalten: die laufende Nummer der Eintragung, 
den Namen der Firma und den Ort ihrer Hauptniederlassung, die Nummer des Deutschen Reichs-
	        
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