Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Unfallversicherung bei denjenigen Gewerbebetrieben, welche sich auf dir Ausführung 
von Schreiuer- CTischler-), Einsetzer-, Schlosser- oder Auschlägerarbeiten bei Banten erkrecken. 
Vom 31. Dezember 1886. 
Die in den amtlichen Nachrichten des Reichsversicherungsamts II. Nro. 25 enthaltene 
Bekanntmachung des Reichsversicherungsamts vom 20. Dezember 1886, betreffend die 
berufsgenossenschaftliche Eingliederung derjenigen Gewerbebetriebe, welche sich auf die 
Ausführung von Schreiner-(Tischler-), Einsetzer-, Schlosser= oder Anschlägerarbeiten bei 
Banten erstrecken, wird hiemit durch nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart, den 31. Dezember 1886. 
Hölder. 
Bekanntmachung, 
betreffend die berufsgenossenschaftliche Eingliederung derjenigen Gewerbebetriebe, welche sich 
auf die Ausführung von Schreiner-(Tischler-), Einsetzer-, Schlosser= oder Anschläger- 
arbeiten bei Banten erstrecken. 
Vom 20. Dezember 1886. 
Im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 22. Mai 1885, betreffend die Bildung der 
Berufsgenossenschaften, und vom 10. Juni 1886, betreffend die Anmeldung unfallversicherungs- 
pflichtiger Baubetriebe, (Amtl. Nachrichten des R. V. A. 1885 S. 143, 1886 S. 87) wird gemäß 
S. 15 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß der Bundesrath am 20. Dezember 188 beschlossen hat, die durch den Bundesraths- 
beschluß vom 27. Mai 1886 für versicherungspflichtig erklärten Betriebe der Bau- 
Schreiner (Tischler) und Einsetzer den Holz-Berufsgenossenschaften, die Betriebe der 
Bau-Schlosser und Anschläger dagegen den Eisen- und Stahl-Beruf ft 
(beziehungsweise der Rheinisch-Westfälischen Maschinenbau- und Kleineisenindustrie- 
Berufsgenossenschaft) zu überweisen. 
In Ausführung dieses Bundesrathsbeschlusses werden die betheiligten Behörden, Berufs- 
genossenschaften und Unternehmer auf Folgendes aufmerksam gemacht: 
1. Die Versicherungspflicht erstreckt sich, vom 1. Januar 1887 ab, auf alle vorgenannten 
Gewerbebetriebe, auch wenn nur ein Arbeiter (Lehrling, Haussohn) in denselben beschäftigt wird. 
einerlei ob die Betriebe Arbeiten bei Neubauten oder Reparaturarbeiten an Bauten zum Gegen-
	        
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