Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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M 10. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Montag den 28. März 1887. 
  
Inhalt. 
Gesetz, betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden. Vom 25. März . 
— Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung mehrerer Gemeinden zur Fortsetzung der zih 
örtlicher Verbrauchsabgaben. Vom 25. März 1 — Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegs- 
wesens, betreffend die Bekanntgebung des auf Gzebhe und Azneien bezüglichen §. 32 der Dienstvorschrift 
über Marschgebührnisse vom 22. Februar 1887. Vom 21. März 1887 
Gesetz, betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden. 
Vom 25. März 1887. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Artikel 1. 
Der Artikel 18 des Gesetzes über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und 
Gemeinden vom 23. Juli 1877 (Reg. Blatt S. 198) erhält folgende Fassung: 
Artikel 18. 
Gemeinden, in welchen die zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse durch 
Umlagen auf Grundeigenthum, Gebäude und Gewerbe aufzubringenden Mittel 
den Betrag der Staatssteuer übersteigen, kann durch Königliche Verordnung 
die Erhebung örtlicher Abgaben von Bier, Fleisch und Gas unter Genehmigung 
des Betrags gestattet werden.
	        
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