Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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stand  haben,  ob  sie  sich  dauernd  oder  nur  vorübergehend  auf  Banten  erstrecken  und  in  der
Hauptsache  etwa  auf  Möbeltischlerei  2c.  beziehen.

Ob  die  Möbeltischlerei  2c.  als  „Nebenbetrieb“  einer  Bautischlerei  gemäß  §.  9  Absatz  3  des
Unfallversicherungsgesetzes  versicherungspflichtig  wird,  ist  eine  in  jedem  einzelne  Falle  zu  prüfende
Thatfrage.

2.  Die  Versicherungspflicht  eines  Betriebes  und  die  Mitgliedschaft  in  der  Berufsgenossenschaft
  ist  nicht  davon  abhängig,  ob  der  Unternehmer  seiner  Verpflichtung,  den  Betrieb  gemäß
der  Bekanntmachung  vom  10.  Juni  1886  anzumelden,  nachgekommen  ist.  Jeder  nach  Vorstehendem
versicherungspflichtige  Betriebsunternehmer  wird  mit  dem  1.  Jannar  1887  kraft  des  Gesetzes
Mitglied  derjenigen  Genossenschaft,  zu  welcher  er  nach  Maßgabe  des  von  ihm  betriebenen  Gewerbezweiges
  gehört.  Mit  der  Anmeldung  rückständiger  Unternehmer  werden  auf  die  ihnen  nach
§S§.  104  ff.  des  Unfallversicherungsgesetzes  drohenden  Strafen  aufmerksam  gemacht.

3.  Die  Unternehmer  der  hier  in  Betracht  kommenden  Betriebe  treten  mit  dem  1.  Januar  1887
in  die  sämmtlichen  gesetzlichen  und  statutarischen  Rechte  und  Pflichten  der  übrigen  Mitglieder  der
Genossenschaft  ein.  Die  Berufsgenossenschaft  hat  alle  in  diesen  Betrieben  vom  1.  Januar  1887
ab  vorkommenden  Unfälle  zu  entschädigen,  einerlei,  ob  der  Betrieb  in  ihrem  Kataster  aufgeführt
ist,  oder  nicht:  die  Zuständigkeit  ihrer  Organe  bezieht  sich  ohne  Weiteres  auf  die  am  I.  Jannar  1887
in  die  Genossenschaft  neu  eintretenden  Betriebe.  Namentlich  gilt  dies  auch  von  der  Theilnahme
an  den  seitens  der  Ortspolizeibehörden  zu  führenden  Unfalluntersuchungen  (8§.  53  ff.  a.  a.  O.),
von  der  Feststellung  der  Entschädigungen,  der  Vertretung  vor  dem  Schiedsgericht  u.  s.  w.

4.  An  der  Aufbringung  der  Mittel  zur  Deckung  der  von  der  Berufsgenossenschaft  für
das  Jahr  1887  zu  leistenden  Entschädigungsbeträge  und  der  Verwaltungskosten  dieses  Jahres
haben  die  gedachten  Unternehmer  nach  Maßgabe  der  anrechnungsfähigen  Löhne  und  Gehälter  für
1887  und  der  Gefahrenklasse,  in  welche  ihre  Betriebe  seiner  Zeit  einzuschätzen  sind,  theilzunehmen.
Die  Unternehmer  partizipiren  also  auch  an  der  Belastung,  welche  der  Genossenschaft  aus  Unfällen
erwachsen  ist,  welche  vor  dem  1.  Jannar  1887  in  den  bereits  früher  versicherungspflichtigen
Betrieben  vorgekommen  sind.  Dagegen  können  sie

5.  Jur  antheilsweisen  Deckung  der  Lasten  des  letzten  Quartals  vom  Jahre  1885  und  der
Lasten  des  Jahres  1886  nicht  herangezogen  werden.  Insbesondere  sind  von  denselben  etwaige
vorschüssige  Beiträge  in  Gemäßheit  des  letzten  Absatzes  des  §.  10  des  Unfallversicherungsgesetzes
oder  Beiträge  zum  Ersatz  der  Kosten  der  ersten  Einrichtung  der  Berufsgenossenschaft  nicht  zu
erheben.

6.  Das  aktive  und  passive  Wahlrecht  steht  den  Unternehmern  vom  1.  Jannar  1887  ab
unter  den  aus  dem  Unfallversicherungsgesetz  und  aus  dem  Genossenschaftsstatut  sich  ergebenden
Voraussetzungen  zu.  Insofern  die  Anzahl  der  Delegirten  u.  s.  w.  sich  nach  der  Zahl  der  versicherten
  Personen  richtet,  ist  bei  der  nächsten  Neuwahl  die  Zahl  der  Versicherten  in  den  neueintretenden
  Betrieben  mit  zu  berücksichtigen.