Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

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Bier mit fünf und sechzig Pfennig für einhundert Liter und von Fleisch mit sechs Mark 
für einhundert Kilogramm vom 1. April 1887 bis zum 31. März 1897 gestattet. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem im Stadtbezirk Gmünd zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von einhundert Kilogramm ungeschrotenen 
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig fest- 
gesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Nizza, den 25. März 1887. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Faber. Hölder. Steinheil. Sarweoy. 
versügung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Bekanntgebung des auf Arztgebühren und Arzneien bezüglichen §. 32 der Dienstvor- 
schrift über Marschgebührnisse vom 22. Februar 19387. 
Vom 21. März 1887. 
Im Anschluß an die Verfügung der Ministerien des Innern, des Kriegswesens 
und der Finanzen vom 13. März 1887 (Reg. Blatt S. 68 ff.), betreffend die Vollziehung 
derjenigen Bestimmungen der Dienstvorschrift über Marschgebührnisse vom 22. Februar 1887, 
welche sich auf die Verpflichtungen der Gemeinden beziehen, wird nachstehend der auf 
die Arztgebühren und Arzneien bezügliche §. 32 der Dienstvorschrift 2c. vom 
22. Februar 1887 bekannt gegeben. 
„§. 32. 
Arztgebühren und Arzneien. 
1) An Gebühren erhalten die Civilärzte, ausgenommen die Oberamtsärzte und deren 
Stellvertreter, für die Ausstellung eines Attestes, 
a) wenn die Untersuchung in ihrer Wohnung stattfindet, 1 für den Mann, 
b) wenn die Untersuchung außerhalb ihrer Wohnung stattfinden muß, 2/¼¾ für 
den Mann. 
Höhe der 
Gebühren.
	        
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