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8. 4.
Hat die Sprengstätte eine höhere Lage, als die in ihrer Nähe befindlichen öffent-
lichen Wege, Straßen, Plätze oder Wasserstraßen, so ist unmittelbar nach Vornahme der
Sprengung Sorge dafür zu tragen, daß der Verkehr auf den Wegen u. s. w. nicht
durch das Abrutschen oder Abrollen abgesprengter oder lose gewordener Steine oder Erd-
massen gefährdet wird.
Sind in Folge einer Sprengung die in der Nähe der Sprengstätte befindlichen öffent-
lichen Wege, Straßen, Plätze und Wasserstraßen oder ihre Zubehörden verunreinigt, be-
schädigt oder mit Materialien verlegt worden, so sind die Wege u. s. w. unverzüglich
wieder in geordneten Stand zu setzen.
F. 6.
Für die Einhaltung der Vorschriften der S§. 1, 4 und 5 und der in Gemäßheit
des §. 3 erlassenen besonderen Anordnungen ist in erster Linie der Leiter des Betriebs,
in welchem Sprengungen vorgenommen werden, verantwortlich. Derselbe ist auch ver-
pflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß diese Vorschriften und Anordnungen von den ihm
unterstellten Arbeitern und den sonst in dem Steinbruch oder der Gräberei oder bei dem
Bauwesen (§. 1) beschäftigten Personen befolgt werden.
Die Polizeibehörden haben den Vollzug der Bestimmungen der gegenwärtigen Ver-
fügung zu überwachen.
Zuwiderhandlungen sind dem Oberamt anzuzeigen.
Stuttgart, den 4. April 1887.
Für den Staatsminister:
Baetzuer.
verfügung des Stenerkollegiums,
betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebände- und Gewerbestener auf die ersten 4 Monate
des Etatsjahres 1387/88. Vom 30. März 1887.
Nach der Verfügung des K. Finanzministeriums vom 19. März 1887 (Reg.Blatt
S. 84) ist die für das Etatsjahr 1. April 1886 bis letzten März 1887 verwilligte direkte
Steuer aus Grundeigenthum und Gefällen, sowie aus Gebänden und Gewerben mit