Full text : Hauptregister der Preußischen Gesetzsammlung. 1884-1913. (8)

Anhang  Ungerechtfertigte  Bereicherung  (Einzelne  Fälle)

Noch
zu
8  812

d)

Post  in  Anspruch  genommen  werden.  —  Der  Indossant,  der  einen  „un-9
  tig  protestierten“  Wechsel  bezahlt  hat,  kann,  wenn  für

n  lediglich  die  „wechselm  äbigr.  E—  bestand,  das
hlte  wegen  ungerechtfertigter  Bereicherung  des  Empfängers  zurückor


#sgeschlo  en  ist  die  Rückforderung  des  auf  eine  Nichtschuld  Geleisteten
  in  den  Fällen  *  4  l  Roten  zu  §  814).  Hervor
ist:  die  Rückforderung  n,  wenn  der  Leistende  „wirklich
gewußt“  hat  S  t  er  nur  „irrtümlich“
eine  Nchtschuld  kann  er  das  Geleistete  huräkfordern,
ine  nulo,  Fdümt  Rechts-  oder  tatsächli  m  Irrtum  war.,
ob  der  Irrtum  entschuldbar  oder  nicht  ent  churdöer  war.  —
Hierher  gehört  k  endes:  Wer  einen  bloß  mündlich  oder  privatschriftlich

run

ssenen  G  Frauf  durch  Auflassung  des  Grundstücks  (§  313).  ein
mündli  ivatschriftliches  Eass  prechen  (  513)  ein
blo  mündli  B¾-  —  aftsversprechen  (§  766)  „erfüllt“,  leistet  eige  nteine
  „Nichts  50  da  jene  Re  5  mange  bent  vor-Leue
  orm  onichtigef  dite  und  er  würde  daher  das  Geeistete
  zurückfordern  können,  wenn.  aict  geführten  88  bestimmten.

8  in  den  vorbezeichneten  en  gaün  der  A—  orm  "(0n  die  erfolgte
Leistung  geheilt  wird,  so  daß  von  der  Erfüllung  einer  „Nichtschuld“  nicht
mehr  die  Rede  sein  kann.  V2#  vorzu  en  ist  aber,  daß  beim
Erund  stüu  2a  —  der  „Mangel  der  Form“  nur  durch  die
Leistung  de  Verkünfer  ku.  durch  die  Au  hlagsung  und  die  hinzuommenbe
  Eintrag  in  das  ie  75tr  ErS

“*—  —52—  28  nun  aber  oliis  die  m  .

nn  die  voll  rfüllung  gasen  und  aus  dem  Formman
kein  Einwand  werden.  Wenn  nun  demnächst  der  Fr

W
17½  enss  Na-  -  enztuent

gezahlt  #3  Ete
"*s  .  "i4..  solche  nicht  bestehe,  rn  er  Wag  -h  in  der
iden.
E  t  die  Muflaslung““  kussnn.  Wenn  nun  saizlderd  Jhrr
Verkäufers  jeter  „nach  dem  Inhalte  des  Rechtsgeschäfts  (der  blung)
bezweckte  E  in  Auflassung)  nicht  Ant  it-  so  kann  der
Käufer  die  geleistete  lung  gemäh  §  812  Ab  auf  den  sich
§  814  nicht  leisten  —  *  zu  5  313.

emand  leister  einem  anderen  etwas  „  **  W  Uung  einer  Ver-—
  8.  *  an

„Geltendmachung“  des  1nnt  !*—tê  auf  Sesukehat  der  —  —.
z#e##end“  ausgeschlossen  wurde;  §  813.  Solche  Einreden  find  z.  B.  die  Einder
  „rechtskräftig  entschiedenen  Sache“,  ferner  die  Einreden  aus  den
88  4#8,  853,  1166,  199  1975,  1990  (Moann  insoweit  verweigern"
bbel  chränkt  sich),  „legen:  Ferktrene  inreden,  im  Gegensatze  zu
den'b  loß  „aufschiebenden“  Einreden;  Sachregister  „Einrede“.  Das  auf
einen  mit  solcher  „Einrede“  el  nt  Geleistete  muß  vom
Empfän  rherausgegeben  werden  nach  be  der  813,  814.
—  ich  gehört  horler  auch  die  Einrede  der  „Verjährung“  es  kann

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