Anhang Ungerechtfertigte Bereicherung (Einzelne Fälle)
Noch
zu
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d)
Post in Anspruch genommen werden. — Der Indossant, der einen „un-9
tig protestierten“ Wechsel bezahlt hat, kann, wenn für
n lediglich die „wechselm äbigr. E— bestand, das
hlte wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Empfängers zurückor
#sgeschlo en ist die Rückforderung des auf eine Nichtschuld Geleisteten
in den Fällen * 4 l Roten zu § 814). Hervor
ist: die Rückforderung n, wenn der Leistende „wirklich
gewußt“ hat S t er nur „irrtümlich“
eine Nchtschuld kann er das Geleistete huräkfordern,
ine nulo, Fdümt Rechts- oder tatsächli m Irrtum war.,
ob der Irrtum entschuldbar oder nicht ent churdöer war. —
Hierher gehört k endes: Wer einen bloß mündlich oder privatschriftlich
run
ssenen G Frauf durch Auflassung des Grundstücks (§ 313). ein
mündli ivatschriftliches Eass prechen ( 513) ein
blo mündli B¾- — aftsversprechen (§ 766) „erfüllt“, leistet eige nteine
„Nichts 50 da jene Re 5 mange bent vor-Leue
orm onichtigef dite und er würde daher das Geeistete
zurückfordern können, wenn. aict geführten 88 bestimmten.
8 in den vorbezeichneten en gaün der A— orm "(0n die erfolgte
Leistung geheilt wird, so daß von der Erfüllung einer „Nichtschuld“ nicht
mehr die Rede sein kann. V2# vorzu en ist aber, daß beim
Erund stüu 2a — der „Mangel der Form“ nur durch die
Leistung de Verkünfer ku. durch die Au hlagsung und die hinzuommenbe
Eintrag in das ie 75tr ErS
“*— —52— 28 nun aber oliis die m .
nn die voll rfüllung gasen und aus dem Formman
kein Einwand werden. Wenn nun demnächst der Fr
W
17½ enss Na- - enztuent
gezahlt #3 Ete
"*s . "i4.. solche nicht bestehe, rn er Wag -h in der
iden.
E t die Muflaslung““ kussnn. Wenn nun saizlderd Jhrr
Verkäufers jeter „nach dem Inhalte des Rechtsgeschäfts (der blung)
bezweckte E in Auflassung) nicht Ant it- so kann der
Käufer die geleistete lung gemäh § 812 Ab auf den sich
§ 814 nicht leisten — * zu 5 313.
emand leister einem anderen etwas „ ** W Uung einer Ver-—
8. * an
„Geltendmachung“ des 1nnt !*—tê auf Sesukehat der — —.
z#e##end“ ausgeschlossen wurde; § 813. Solche Einreden find z. B. die Einder
„rechtskräftig entschiedenen Sache“, ferner die Einreden aus den
88 4#8, 853, 1166, 199 1975, 1990 (Moann insoweit verweigern"
bbel chränkt sich), „legen: Ferktrene inreden, im Gegensatze zu
den'b loß „aufschiebenden“ Einreden; Sachregister „Einrede“. Das auf
einen mit solcher „Einrede“ el nt Geleistete muß vom
Empfän rherausgegeben werden nach be der 813, 814.
— ich gehört horler auch die Einrede der „Verjährung“ es kann
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