Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Die Gemeindebehörde hat sodann dieses Kataster während zwei Wochen zur Einsicht 
der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise bekannt 
zu machen. Auf Antrag und Kosten Betheiligter ist denselben ein sie betreffender Auszug 
aus dem Kataster zuzustellen. 
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann jeder Betheiligte gegen den In- 
halt dieses Katasters Einspruch erheben, über welchen der Genossenschaftsvorstand zu er- 
kennen hat. Der Einspruch kann bei letzterem oder bei der Gemeindebehörde angebracht 
werden. Ist von einem Betheiligten die Zustellung eines Katasterauszugs bei der Ge- 
meindebehörde vor Beginn der Auslegung des Katasters beantragt worden, so lauft die 
Frist für die Erhebung des Einspruchs vom Tag der Zustellung des Auszugs. 
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Bescheid des Genossenschafts- 
vorstands steht dem Betheiligten binnen einer Woche nach der Zustellung Beschwerde an 
die Kreisregierung und gegen die Entscheidung der letzteren Beschwerde an das Landes- 
Versicherungsamt zu. Auf diese Beschwerden finden die Bestimmungen des Art. 17 Abf. 3 
Anwendung. 
Art. 24. 
Je sechs Wochen vor Ablauf des Rechnungsjahres der Berufsgenossenschaften hat 
jede Gemeindebehörde ein Verzeichniß derjenigen Aenderungen, welche sich seit dem voran- 
gegangenen Termin in Bezug auf den Inhalt des Umlagekatasters ergeben haben, dem 
zuständigen Genossenschaftsvorstand (Vgl. Art. 22 Abs. 1 und 4) einzusenden. 
Auf Grund dieses Verzeichnisses, der etwa weiter gepflogenen Erhebungen, der vor- 
genommenen Einschätzungen, der etwaigen neuen Veranlagungen zu den Gefahrenklassen 
und der Anmeldungen freiwillig versicherter Personen ergänzt und berichtigt der Ge- 
nossenschaftsvorstand das Umlagekataster und übersendet dasselbe im Original oder in 
Abschrift der Gemeindebehörde. 
Auf das weitere Verfahren finden die Bestimmungen des Art. 23 Abs. 2bis 4 Anwendung. 
Art. 25. 
Die von den Zentral-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind 
von dem Genuossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und den Rück- 
lagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der auf Grund des §. 41 des Reichsge-
	        
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