Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Krankenpflege-Versicherungen (vergl. Reichsgesetz vom 15. Juni 1883 und Ansführungs- 
gesetz vom 20. Mai 1884) bleiben mit ihren Aktivkapitalzinsen von der Einkommensteuer 
des Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend die Stener von Kapital-, Renten-, Dienst- 
und Berufseinkommen (Reg. Blatt S. 230), frei. " 
Art. 33. 
Die Bestimmungen der Art. 3, 4, 5, 7 bis 23, 29, 31 und 32 dieses Gesetzes treten 
mit der Verkündung desselben in Kraft, die übrigen Bestimmungen mit demjenigen Zeit- 
punkt, mit welchem das Reichsgesetz vom 5. Mai 1886 in Gemäßheit des §. 113 Abs. 2 
in Württemberg seinem ganzen Umfang nach in Wirksamkeit tritt. 
Soweit Streitigkeiten der in Art. 3 und 4 bezeichneten Art bei Verkündung dieses 
Gesetzes bei einer Behörde anhängig sind, welche hiefür nach letzterem nicht mehr zustän- 
dig ist, sind dieselben an die nach Art. 3 und 4 zuständige Behörde abzugeben. 
Streitigkeiten der in Art. 4 Abs. 2 bezeichneten Art, welche bei Verkündung dieses 
Gesetzes bei einer Kreisregierung anhängig sind, sind von dieser als Sachen erster Instanz 
gemäß Art. 4 Abs. 2 weiter zu verhandeln und zu entscheiden. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit dem Vollzug dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Florenz, den 4. März 1888. 
Karl. 
Mittnacht. Neuner. JFaber. Steinheil. Sarwey. Schmid. 
Aneführungegesehz zum Rrichsgesetz vom II. Juli 1387, 
betrefend die Unfallversicherung der bei Banten beschäftigten Personen. 
Vom 4. März 1888. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfallver- 
sicherung der bei Bauten beschäftigten Personen (Reichsgesetzblatt Seite 287), verordnen
	        
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