Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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und verfügen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung 
Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Art. 1. 
Bei den nach §. 8 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 zu entscheidenden 
Streitigkeiten steht den Betheiligten gegen den im Verwaltungsstreitverfahren anfechtbaren 
Bescheid der Aufsichtsbehörde (des Oberamts) Beschwerde an die Kreisregierung und 
gegen die Entscheidung der letzteren Rechtsbeschwerde (Art. 13 des Gesetzes über die Ver- 
waltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 Reg. Blatt S. 485) an den Verwaltungs- 
gerichtshof zu. 
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Aufsichtsbehörde ist bei Verlust des Be- 
schwerderechts binnen der Frist von zwei Wochen von der Eröffnung des angefochtenen 
Bescheids an gerechnet bei der Aufsichtsbehörde oder bei der den Bescheid eröffnenden 
Behörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzubringen. 
Auf die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof finden die Bestimmungen 
der Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege mit der Maßgabe An- 
wendung, daß die Frist zu Erhebung derselben zwei Wochen beträgt. 
Art. 2. 
Die in §. 8 Abs. 2 des Reichsgesetzes bezeichneten Streitigkeiten über Ersatzansprüche 
werden von den Kreisregierungen als Verwaltungsgerichten erster Instanz entschieden. 
Hienach wird Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. De- 
zember 1876 entsprechend ergänzt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Florenz, den 4. März 1888. 
Karl. 
Mittnacht. Nenner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid.
	        
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