Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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8. 6. 
Der Boden des Sarges muß mit einer mindesten ? cm hohen Schicht von Säge- 
mehl, Holzkohlenpulver, Torfmull oder dergleichen bedeckt und es muß diese Schicht mit 
fünfprozentiger Karbolsäurelösung?) reichlich besprengt sein. 
8. 7. 
In besonderen Fällen, z. B. für einen Trausport von längerer Dauer oder in 
warmer Jahreszeit, kann nach dem Gutachten des Oberamtsarzts eine Behandlung der 
Leiche mit fäulnißwidrigen Mitteln verlangt werden. 
Diese Behandlung besteht gewöhnlich in einer Einwicklung der Leiche in Tücher, die 
mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung getränkt sind. In schwereren Fällen muß außer- 
dem durch Einbringen von gleicher Karbolsäurelösung in die Brust= und Bauchhöhle (auf 
die Leiche eines Erwachsenen zusammen mindestens 1 Liter gerechnet) oder dergleichen für 
Unschädlichmachung der Leiche gesorgt werden. 
S. 8. 
Ist der Tod im Verlaufe einer der nachstehend benannten Krankheiten: Pocken, 
Scharlach, Flecktyphus, Diphtherie, Cholera, Gelbfieber oder Pest erfolgt, so ist die Be- 
förderung der Leiche nur dann zuzulassen, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode 
verstrichen ist. 
8. 9. 
Auf dem Transport von Leichen, welche von Polizeibehörden, Krankenhäusern, Straf- 
anstalten u. s. w. an die anatomische Anstalt der Universität Tübingen übersandt werden, 
finden die Vorschriften der §§. 6 und 7 entsprechende Anwendung. 
Auch darf, wenn der Tod im Verlauf der in §. 8 aufgeführten Krantkheiten ein- 
getreten ist, die Ablieferung der Leiche an die anatomische Anstalt nicht stattfinden. 
Im lebrigen verbleibt es bezüglich des Transports solcher Leichen, insbesondere 
auch bezüglich der Nothwendigkeit der Ausstellung eines Leichenpasses bei den Bestimmungen 
der Ministerialverfügung vom 4. Juni 1862 (Reg. Blatt S. 157). 
*) Ein Theil sogenannter verflüssigter Karbolsäure (Acickum carbolicum liquefactum) ist in 18 
Theilen Wasser unter häufigem Umrühren zu lösen.
	        
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