Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Anlage. 
Teichen-Waß. 
Die nach Vorschrift eingesargte Leiche de am ten 18 
zu Ort) an (Tooesursache) verstorbenen (Alter jährigen 
(Stand, Vor“ und Zuname des Verslorbenen, bei Kindern Stand der Ellern) soll mittelst von 
über nach 
zur Bestattung gebracht werden. Nachdem zu dieser Ueberführung dem Begleiter der Leiche 
(Stand und Name) die Genehmigung ertheilt worden ist, werden sämmtliche 
Behörden, deren Bezirke durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, denselben un- 
gehindert und ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
den len 18 
(L. S.) (Unterschrift.)
	        
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