Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

120 
tasters soweit möglich von Amtswegen zu erheben. Soweit das die Befreiung des Grund- 
stücks oder Gefälls rechtfertigende Verhältniß sich der amtlichen Kenntniß entzieht, bleibt 
es dem Steuerpflichtigen überlassen, die Befreiung rechtzeitig zu beantragen. 
In die Spalte 5 sind die Steuerkapitale derjenigen Grundstücke einzutragen, bezüg- 
lich welcher eine andere Person als der Steuerpflichtige als für das betreffende Rechnungs- 
jahr beitragspflichtiger Betriebsunternehmer nachgewiesen ist. Diese Grundstücke sind aus 
dem Register Anlage A zu erheben (vergl. S§. 9 und 10). 
Grundstücke, für welche der beitragspflichtige Betriebsunternehmer nicht auch grund- 
steuerpflichtig ist, sind mit dem in dem Güterbuch eingetragenen Steuerkapital in Spalte 3, 
Betriebe, Betriebstheile und Nebenbetriebe, für welche fingirte Stenerkapitale festgesetzt 
sind, in Spalte 9 des Formulars einzutragen. 
Als Grundlagen dienen das Register, Anlage A, und die Spalten 1—3 und 6 der 
Liste über die fingirten Steuerkapitale, Anlage B. 
S. 26. 
Nach Anlegung des Umlagekatasters ist die Probe für die Richtigkeit desselben da- 
durch herzustellen, daß die Uebereinstimmung nachgewiesen wird: 
1. der Summe der Einträge in Spalte 3 mit der Hauptsumme des Grund= und 
Gefällkatasters im summarischen Stenervermögensregister: 
2. der Summe der Einträge in Spalte 3 mit den Summen der Einträge in Spalte 
6 und 7; 
3. der Summe der Einträge in Spalte 5 mit der Summe der Einträge in Spalte 8; 
4. der Summe der Einträge in Spalte 9 mit der Summe der Stenerkapitale in 
der Liste Anlage B. 
S. 27. 
Nach Herstellung der Probe hat der Ortsvorsteher das Umlagekataster unter An- 
schluß des Registers Anlage A, der Liste über die fingirten Steuerkapitale, Anlage B, 
und der Liquidation der von der Genossenschaft zu leistenden Vergütung (§. 20) binnen 
der vom Landes-Bersicherungsamt zu bestimmenden, öffentlich bekannt zu machenden Frist 
au das vorgesetzte Oberamt einzusenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.