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tasters soweit möglich von Amtswegen zu erheben. Soweit das die Befreiung des Grund-
stücks oder Gefälls rechtfertigende Verhältniß sich der amtlichen Kenntniß entzieht, bleibt
es dem Steuerpflichtigen überlassen, die Befreiung rechtzeitig zu beantragen.
In die Spalte 5 sind die Steuerkapitale derjenigen Grundstücke einzutragen, bezüg-
lich welcher eine andere Person als der Steuerpflichtige als für das betreffende Rechnungs-
jahr beitragspflichtiger Betriebsunternehmer nachgewiesen ist. Diese Grundstücke sind aus
dem Register Anlage A zu erheben (vergl. S§. 9 und 10).
Grundstücke, für welche der beitragspflichtige Betriebsunternehmer nicht auch grund-
steuerpflichtig ist, sind mit dem in dem Güterbuch eingetragenen Steuerkapital in Spalte 3,
Betriebe, Betriebstheile und Nebenbetriebe, für welche fingirte Stenerkapitale festgesetzt
sind, in Spalte 9 des Formulars einzutragen.
Als Grundlagen dienen das Register, Anlage A, und die Spalten 1—3 und 6 der
Liste über die fingirten Steuerkapitale, Anlage B.
S. 26.
Nach Anlegung des Umlagekatasters ist die Probe für die Richtigkeit desselben da-
durch herzustellen, daß die Uebereinstimmung nachgewiesen wird:
1. der Summe der Einträge in Spalte 3 mit der Hauptsumme des Grund= und
Gefällkatasters im summarischen Stenervermögensregister:
2. der Summe der Einträge in Spalte 3 mit den Summen der Einträge in Spalte
6 und 7;
3. der Summe der Einträge in Spalte 5 mit der Summe der Einträge in Spalte 8;
4. der Summe der Einträge in Spalte 9 mit der Summe der Stenerkapitale in
der Liste Anlage B.
S. 27.
Nach Herstellung der Probe hat der Ortsvorsteher das Umlagekataster unter An-
schluß des Registers Anlage A, der Liste über die fingirten Steuerkapitale, Anlage B,
und der Liquidation der von der Genossenschaft zu leistenden Vergütung (§. 20) binnen
der vom Landes-Bersicherungsamt zu bestimmenden, öffentlich bekannt zu machenden Frist
au das vorgesetzte Oberamt einzusenden.