Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Verfügung des Ministeriums des Junern, betreffend den Transport von Vieh nach den Nordseehäfen. 
Vom 9. Januar 1888. 
Im Anschluß an einen Beschluß des Bundesraths vom 3. November v. Is., betref- 
fend Abänderung der Bestimmungen über die Verladung und Beförderung von lebenden 
Thieren auf Eisenbahnen vom 13. Juli 1879, (Reg. Blatt S. 343), wird zur Verhinde- 
rung der Einschleppung von Viehseuchen, insbesondere der Maunl= und Klauenseuche, in 
die Nordseehäfen in Anwendung des §. 20 des Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen vom 23. Juni 1880, (Reichsges. Blatt S. 153), und des §. 1 
der bundesräthlichen Instruktion zu Art. 19—29 dieses Gesetzes sowie unter Hinweis 
auf §. 66 Ziff. 4 dieses Gesetzes Nachstehendes verfügt: 
Wiederkäuer und Schweine dürfen nach den Nordseehäfen mit der Eisenbahn 
erst dann verladen werden, wenn sie von einem beamteten Thierarzt untersucht 
und gesund befunden worden sind. 
Die beamteten Thierärzte (Oberamts-Thierärzte) sind verpflichtet, auf Verlangen 
für die Nordseehäfen bestimmte Viehtransporte gegen taxmäßige Belohnung auf ihren 
Gesundheitszustand zu untersuchen und über den Befund ein Zeugniß auszustellen. Bei 
dieser Untersuchung haben die beamteten Thierärzte mit besonderer Sorgfalt und Vorsicht 
zu verfahren und nicht bloß, wenn das Vorliegen einer Krankheit bei den Thieren fest- 
gestellt wird, sondern auch bei Erscheinungen, welche den Verdacht einer Krankheit, ins- 
besondere der Maul= und Klauenseuche, zu erwecken geeignet sind, wie z. B. bei äußeren 
Verletzungen und hiedurch bedingten Eiterungen sowie bei Lahmheit, die Ausstellung des 
Gesundheitszeugnisses zu verweigern. 
Im Falle eines günstigen Befunds hat die Ausstellung des Gesundheitszeugnisses 
in einer solchen Weise zu geschehen, daß über die Identität der Thiere mit den zur Ver- 
ladung gelangenden ein Zweifel nicht obwalten kann. Die Untersuchung ist daher in 
der Regel am Verladungsort und unmittelbar vor der Verladung der Thiere vorzunehmen. 
Stuttgart, den 9. Januar 1888. 
Schmid.
	        
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