Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Regulativ für die Wahlen der Arbeiter-#eisitzer der Schiedsgerichte 
der landwirthschaftlichen Bernssgenof#uschasten. 
Vom 14. März 1888. % 
Das Landes-Versicherungsamt erläßt hiemit im Auftrage des K. Ministeriums des 
Innern für die Wahl der Arbeiter-Beisitzer der Schiedsgerichte der landwirthschaftlichen 
Berufsgenossenschaften auf Grund des §. 51 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs- 
ges. Bl. S. 151) das nachstehende Regulativ: 
S. I. 
Die Wahl der Arbeiter-Beisitzer der Schiedsgerichte der landwirthschaftlichen Be- 
rufsgenossenschaften und ihrer Stellvertreter erfolgt unter Leitung der Vorsitzenden der 
Schiedsgerichte dieser Berufsgenossenschaften mittelst schriftlicher Abstimmung. 
Das Landes-Versicherungsamt bestimmt unter Berücksichtigung der Zahl der Mit- 
glieder, welche den wahlberechtigten Krankenkassen angehören und in Betrieben der land- 
wirthschaftlichen Berufsgenossenschaft des betreffenden Kreises beschäftigt werden, die 
Krankenkassen, welche je zusammen einen der beiden Beisitzer und dessen Stellvertreter zu 
wählen haben. Es kann jedoch auch den wahlberechtigten Krankenkassen des ganzen Ge- 
nossenschaftsbezirks zusammen die Wahl der beiden Beisitzer und ihrer Stellvertreter über- 
tragen werden. 
S. 2. 
Den Vorständen derjenigen Orts-(Bezirks-) und Betriebs-Krantenkassen, welche in 
dem Bezirk der Genossenschaft ihren Sitz haben, und welchen mindestens zehn in Betrie- 
ben von Mitgliedern dieser Genossenschaft beschäftigte, nach §. 1. des Reichsgesetzes vom 
5. Mai 1886 gegen Unfall versicherte Personen angehören, wird behufs der Wahl vom 
Landes-Versicherungsamt je ein mit dessen Stempel versehener Stimmzettel, auf welchem 
der Name der Berufsgenossenschaft, der Name und die in Betracht kommende Mitglie- 
derzahl der wahlberechtigten Krankenkasse, die nach §. 1 Abs. 2 getroffenen Bestim- 
mungen und der Name und Wohnort des mit der Leitung der Wahl beauftragten 
Schiedsgerichtsvorsitzenden angegeben sind, durch die Post mit eingeschriebenem Brief oder 
durch Vermittlung des Ortsvorstehers des Sitzes der Kasse gegen beglaubigte Empfangs- 
bestätigung zugestellt.
	        
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