Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Für die der einzelnen Kasse zustehende Stimmenzahl maßgebend ist die auf Grund 
der oberamtlichen Erhebungen vom Landes-Versicherungsamt in den Stimmzettel einge- 
tragene Zahl derjenigen Mitglieder der wahlberechtigten Krankenkasse, welche in Betrieben 
der betreffenden landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft beschäftigt sind. 
S. 1. 
Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai 
1886 gegen Unfall versicherte dem Arbeiterstande bezw. dem landwirthschaftlichen Gesinde 
angehörende Personen, welche in Betrieben der Mitglieder der landwirthschaftlichen Be- 
rufsgenossenschaft des Kreises beschäftigt sind, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen 
beschränkt sind. 
Betriebsbeamte sind nicht wählbar. 
8. 5. 
Das Wahlrecht der Kasse steht den seitens der Kassenmitglieder gewählten Mitgliedern 
des Kassenvorstands zu. Die dem Kassenvorstande angehörenden Vertreter der Arbeitgeber 
sind von der Theilnahme an der Wahl ausgeschlossen. 
Der Vorsitzende des Vorstands beruft zur Vornahme der Wahl alsbald nach Em- 
pfang des Stimmzettels die hienach wahlberechtigten Vorstandsmitglieder, welche darüber 
durch Stimmenmehrheit zu beschließen haben, wen sie durch Ausfüllung des Stimnmzettels 
als Schiedsgerichtsbeisitzer und Stellvertreter wählen wollen. 
Behufs Ausübung der Wahl haben die genannten Vorstandsmitglieder unter Be- 
nutzung des auf dem Stimmzettel enthaltenen Vordrucks die Namen und Wohnorte 
(Wohnungen) von so vielen wählbaren Personen in den Stimnzettel einzutragen, wie 
von ihnen Schiedsgerichtsbeisitzer und Stellvertreter zu wählen sind. Gleichzeitig ist für 
jede Person der Betrieb, in welchem, bezw. der Arbeitgeber, für welchen sie beschäftigt 
ist, anzugeben. 
Der Stimmzettel ist von den Wählenden zu unterschreiben. Zugleich ist von den- 
selben unterschriftlich zu bescheinigen: 
) daß die wahlberechtigten Vorstandsmitglieder in üblicher Weise zur Wahl einge- 
laden worden sind;
	        
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