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Für die der einzelnen Kasse zustehende Stimmenzahl maßgebend ist die auf Grund
der oberamtlichen Erhebungen vom Landes-Versicherungsamt in den Stimmzettel einge-
tragene Zahl derjenigen Mitglieder der wahlberechtigten Krankenkasse, welche in Betrieben
der betreffenden landwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft beschäftigt sind.
S. 1.
Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai
1886 gegen Unfall versicherte dem Arbeiterstande bezw. dem landwirthschaftlichen Gesinde
angehörende Personen, welche in Betrieben der Mitglieder der landwirthschaftlichen Be-
rufsgenossenschaft des Kreises beschäftigt sind, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen
beschränkt sind.
Betriebsbeamte sind nicht wählbar.
8. 5.
Das Wahlrecht der Kasse steht den seitens der Kassenmitglieder gewählten Mitgliedern
des Kassenvorstands zu. Die dem Kassenvorstande angehörenden Vertreter der Arbeitgeber
sind von der Theilnahme an der Wahl ausgeschlossen.
Der Vorsitzende des Vorstands beruft zur Vornahme der Wahl alsbald nach Em-
pfang des Stimmzettels die hienach wahlberechtigten Vorstandsmitglieder, welche darüber
durch Stimmenmehrheit zu beschließen haben, wen sie durch Ausfüllung des Stimnmzettels
als Schiedsgerichtsbeisitzer und Stellvertreter wählen wollen.
Behufs Ausübung der Wahl haben die genannten Vorstandsmitglieder unter Be-
nutzung des auf dem Stimmzettel enthaltenen Vordrucks die Namen und Wohnorte
(Wohnungen) von so vielen wählbaren Personen in den Stimnzettel einzutragen, wie
von ihnen Schiedsgerichtsbeisitzer und Stellvertreter zu wählen sind. Gleichzeitig ist für
jede Person der Betrieb, in welchem, bezw. der Arbeitgeber, für welchen sie beschäftigt
ist, anzugeben.
Der Stimmzettel ist von den Wählenden zu unterschreiben. Zugleich ist von den-
selben unterschriftlich zu bescheinigen:
) daß die wahlberechtigten Vorstandsmitglieder in üblicher Weise zur Wahl einge-
laden worden sind;