Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

143 
Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt für die Schiedsgerichtsbeisitzer 
und für die Stellvertreter. 
Wenn eine Person zugleich Stimmen als Beisitzer und als Stellvertreter erhalten 
hat, so werden ihm, wenn er nicht als Beisitzer gewählt ist, die als Beisitzer erhaltenen 
Stimmen auch für die Wahl als Stellvertreter zugezählt. 
Die Reihenfolge der zu Stellvertretern Gewählten richtet sich nach der Zahl der 
auf sie gefallenen Stimmen. 
Sind von den gleichen Krankenkassen die beiden Beisitzer und deren Stellvertreter 
zu wählen, so gilt derjenige, welcher die meisten Stimmen als Beisitzer erhalten hat, als 
erster, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter Beisitzer. 
Zu den Stellen der vier Stellvertreter gelten in diesem Falle diejenigen, welchen die 
meisten Stimmen als Beisitzer und Stellvertreter zugefallen sind, in folgender Reihe ge- 
wählt: erste Stellvertreter des ersten und zweiten Beisitzers, zweite Stellvertreter des 
ersten und zweiten Beisitzers. 
S. 9. 
Die gewählten Beisitzer und deren Stellvertreter werden durch den Schiedsgerichts- 
vorsitzenden von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
Lehnt einer der Gewählten die Wahl aus einem gesetzlichen Grunde ab (Art. 14 Abs. 2 
des Ausführungsgesetzes), so ist eine Nachwahl durch den Schiedsgerichtsvorsitzenden her- 
beizuführen. çl 
Lehnt der Gewählte die Wahl ohne gesetzlichen Grund ab, so ist nach §. 53 Abs. 
3 u. 4 des Reichsgesetzes zu verfahren. 
F. 10. 
Binnen einer Woche nach der Feststellung des Wahlergebnisses reicht der Schieds- 
gerichtsvorsitzende das von ihm aufgenommene Protokoll unter Beifügung der Stimmzettel 
dem Landes-Versicherungsamt ein. Letzteres erstattet über das Ergebniß der Wahl dem 
Ministerium des Innern Bericht und gibt hievon dem Schiedsgerichtsvorsitzenden und dem 
Genossenschaftsvorstand Kenntniß. 
S. 11. 
Wenn in Gemäßheit des §. 51 Abs. 5 des Neichsgesetzes und des §. 3 Abs. 2 der 
Verfügung des Ministeriums des Innern vom 13. März 1888 (Reg. Blatt S. 111) die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.