Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Schiedsgerichtsbeisitzer von den Amtsversammlungsausschüssen zu wählen sind, so finden 
die Bestimmungen des 8. 1 Abs. 1, der 88. 2, 4, 5 Abs. 2—4, 88. 6, 7, 8 Abs. 14, 
§§. 9 und 10 entsprechende Anwendung, die §§. 2 und 5 übrigens mit folgenden Maßgaben: 
1. An Stelle der wahlberechtigten Krankenkassen und der Vorstände derselben treten 
die Amtsversammlungsausschüsse des Bezirks der Berufsgenossenschaft. 
Jeder Amtsversammlungsausschuß hat so viele Stimmen, als in dem betreffenden 
Oberamtsbezirk Mitglieder der Genossenschaftsversammlung zu wählen sind (vergl. 
Art. 10 des Ausführungsgesetzes vom 4. März 188). 
3. Das Landes-Versicherungsamt bestimmt mit Berücksichtigung der sich hienach er- 
gebenden Stimmenzahl diejenigen Oberamtsbezirke, deren Amtsversammlungsaus- 
schüsse je zusammen einen Beisitzer und dessen Stellvertreter zu wählen haben. 
  
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8. 12. 
Streitigkeiten über die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen werden vom Landes-Ver- 
sicherungsamt entschieden. Wird durch das Landes-Versicherungsamt eine Wahl als un- 
gültig erklärt, so ist dieselbe nach Maßgabe dieses Regulativs zu wiederholen. 
Stuttgart, den 14. März 1888. 
K. Landes-Versicherungsamt. 
Baetzner. 
Gesehen 
Staatsminister des Innern 
Schmid. 
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele.)
	        
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