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sitzer und dessen Stellvertreter zu wählen haben. Es kann jedoch auch den wahlberech-
tigten Krankenkassen des ganzen Landes zusammen die Wahl der beiden Beisitzer und
ihrer Stellvertreter übertragen werden.
§. 2.
Den Vorständen derjenigen Orts-(Bezirks-) Krankenkassen, welchen mindestens zehn
im Betriebe der Staatsforstverwaltung beschäftigte, nach §. 1 des Reichsgesetzes vom 5. Mai
1886 gegen Unfall versicherte Personen angehören, wird behufs der Wahl vom Wahl-
kommissär je ein mit dem Stempel der Forstdirektion versehener Stimmzettel, auf welchem
der Name und die in Betracht kommende Mitgliederzahl der wahlberechtigten Kranken-
kasse, die nach §. 1 Abs. 2 getroffenen Bestimmungen und der Name und Wohnort des
Wahlkommissärs angegeben sind, durch die Post mit eingeschriebenem Brief oder durch
Vermittlung des Ortsvorstehers des Sitzes der Kasse gegen beglaubigte Empfangsbestä-
tigung zugestellt.
Für die der einzelnen Kasse zustehende Stimmenzahl maßgebend ist die auf Grund
der Erhebungen der Forstämter von dem Wahlkommissär in den Stimmzettel eingetragene
Zahl derjenigen Mitglieder der wahlberechtigten Krankenkasse, welche in Betrieben der
Staatsforstverwaltung beschäftigt sind.
S. 4.
Wählbar sind nur männliche, großjährige, auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai
1886 gegen Unfall versicherte, dem Arbeiterstande angehörende Personen, welche in Be-
trieben der Staatsforstverwaltung beschäftigt sind, sich im Besitz der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Ver-
mögen beschränkt sind.
Betriebsbeamte sind nicht wählbar.
Das Wahlrecht der Kasse steht den seitens der Kassenmitglieder gewählten Mitgliedern
des Kassenvorstands zu. Die dem Kassenvorstande angehörenden Vertreter der Arbeit-
geber sind von der Theilnahme an der Wahl ausgeschlossen.