Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

149 
ziehung eines vereidigten Protokollführers ein Protokoll auf. Aus der Uebersicht müssen 
die Namen und Wohnorte der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, die Zahlen 
der auf die einzelnen Personen entfallenen giltigen und ungiltigen Stimmen (§. 6) und 
die Namen der gewählten Beisitzer und Stellvertreter zu ersehen sein. Der Grund der 
Ungiltigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen muß aus dem Protokoll ersichtlich sein. 
8. 8. 
Ueber die Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vergl. 
8. 3), bei Stimmengleichheit das von dem Wahltommissär zu ziehende Loos. 
Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt für die Schiedsgerichtsbeisitzer 
und für die Stellvertreter. 
Wenn eine Person zugleich Stimmen als Beisitzer und als Stellvertreter erhalten 
hat, so werden ihm, wenn er nicht als Beisitzer gewählt ist, die als Beisitzer erhaltenen 
Stimmen auch für die Wahl als Stellvertreter zugezählt. 
Die Reihenfolge der zu Stellvertretern Gewählten richtet sich nach der Zahl der 
auf sie gefallenen Stimmen. 
Sind von den gleichen Krankenkassen die beiden Beisitzer und deren Stellvertreter 
zu wählen, so gilt derjenige, welcher die meisten Stimmen als Beisitzer erhalten hat, als 
erster, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter Beisitzer. 
Zu den Stellen der vier Stellvertreter gelten in diesem Fall diejenigen, welchen die meisten 
Stimmen als Beisitzer und Stellvertreter zugefallen sind, in folgender Reihe gewählt: 
erste Stellvertreter des ersten und zweiten Beisitzers, zweite Stellvertreter des ersten und 
zweiten Beisitzers. 
S. 9. 
Die gewählten Beisitzer und deren Stellvertreter werden durch den Wahlkommissär 
von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
Lehnt einer der Gewählten die Wahl aus einem gesetzlichen Grunde ab (Art. 14 
Abs. 2 des Ausführungsgesetzes), so ist eine Nachwahl durch den Wahlkommissär herbei- 
zuführen. 
Lehnt der Gewählte die Wahl ohne gesetzlichen Grund ab, so ist nach §. 53 
Abs. 3 und 4 des Reichsgesetzes zu verfahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.