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ziehung eines vereidigten Protokollführers ein Protokoll auf. Aus der Uebersicht müssen
die Namen und Wohnorte der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, die Zahlen
der auf die einzelnen Personen entfallenen giltigen und ungiltigen Stimmen (§. 6) und
die Namen der gewählten Beisitzer und Stellvertreter zu ersehen sein. Der Grund der
Ungiltigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen muß aus dem Protokoll ersichtlich sein.
8. 8.
Ueber die Wahl entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vergl.
8. 3), bei Stimmengleichheit das von dem Wahltommissär zu ziehende Loos.
Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt für die Schiedsgerichtsbeisitzer
und für die Stellvertreter.
Wenn eine Person zugleich Stimmen als Beisitzer und als Stellvertreter erhalten
hat, so werden ihm, wenn er nicht als Beisitzer gewählt ist, die als Beisitzer erhaltenen
Stimmen auch für die Wahl als Stellvertreter zugezählt.
Die Reihenfolge der zu Stellvertretern Gewählten richtet sich nach der Zahl der
auf sie gefallenen Stimmen.
Sind von den gleichen Krankenkassen die beiden Beisitzer und deren Stellvertreter
zu wählen, so gilt derjenige, welcher die meisten Stimmen als Beisitzer erhalten hat, als
erster, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter Beisitzer.
Zu den Stellen der vier Stellvertreter gelten in diesem Fall diejenigen, welchen die meisten
Stimmen als Beisitzer und Stellvertreter zugefallen sind, in folgender Reihe gewählt:
erste Stellvertreter des ersten und zweiten Beisitzers, zweite Stellvertreter des ersten und
zweiten Beisitzers.
S. 9.
Die gewählten Beisitzer und deren Stellvertreter werden durch den Wahlkommissär
von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt.
Lehnt einer der Gewählten die Wahl aus einem gesetzlichen Grunde ab (Art. 14
Abs. 2 des Ausführungsgesetzes), so ist eine Nachwahl durch den Wahlkommissär herbei-
zuführen.
Lehnt der Gewählte die Wahl ohne gesetzlichen Grund ab, so ist nach §. 53
Abs. 3 und 4 des Reichsgesetzes zu verfahren.