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8. 10.
Binnen einer Woche nach der Feststellung des Wahlergebnisses reicht der Wahl-
kommissär das von ihm aufgenommene Protokoll unter Beifügung der Stimmzettel dem
Finanzministerium ein.
8. 11.
Im Falle des §. 51 Abs. 5 des Reichsgesetzes sind die Schiedsgerichtsbeisitzer von
den Amtsversaml gsausschüssen zu wählen. Hiebei finden die Bestimmungen der
§§. 1, 2, 4, 5 Abs. 2—4, S#§. 6, 7, 8 Abs. 1—4, §§. 9 und 10 entsprechende Anwendung,
übrigens mit folgenden Maßgaben:
1. An Stelle der wahlberechtigten Krankenkassen und der Vorstände derselben treten
die Amtsversammlungsausschüsse der Oberamtsbezirke, in welchen mindestens 100
dem Arbeiterstande angehörige Personen in Betrieben der Staatsforstverwaltung
beschäftigt sind.
Jeder Amtsversam lungsausschuß hat so viele Stimmen, als in dem betreffenden
Oberamtsbezirk nach den Feststellungen der Forstämter dem Arbeiterstande an-
gehörige Personen in Betrieben der Staatsforstverwaltung beschäftigt sind.
Das Finanzministerium bestimmt mit Berücksichtigung der sich hienach ergebenden
Stimmenzahl diejenigen Oberamtsbezirke, deren Amtsversammlungsausschüsse je
zusammen einen Beisitzer und dessen Stellvertreter zu wählen haben.
S. 12.
Als Vergütung für entgangenen Arbeitsverdienst, sowie für Reisekosten und sonstigen
Reiseaufwand, soweit nach dem Gesetze ein Anspruch hierauf besteht, erhalten die Arbeiter-
beisitzer des Schiedsgerichts und die an den Unfalluntersuchungen theilnehmenden Arbeiter-
vertreter dieselben Sätze zugewiesen, welche von der landwirthschaftlichen Berufsgenossen-
schaft des Bezirks, in welchem sie wohnen, statutengemäß den Arbeiterbeisitzern des
Schiedsgerichts, bezw. den an den Unfalluntersuchungen theilnehmenden Arbeitervertretern
bezahlt werden.
Stuttgart, den 27. März 1888.
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x-
Renner.
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele)