Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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8. 10. 
Binnen einer Woche nach der Feststellung des Wahlergebnisses reicht der Wahl- 
kommissär das von ihm aufgenommene Protokoll unter Beifügung der Stimmzettel dem 
Finanzministerium ein. 
8. 11. 
Im Falle des §. 51 Abs. 5 des Reichsgesetzes sind die Schiedsgerichtsbeisitzer von 
den Amtsversaml gsausschüssen zu wählen. Hiebei finden die Bestimmungen der 
§§. 1, 2, 4, 5 Abs. 2—4, S#§. 6, 7, 8 Abs. 1—4, §§. 9 und 10 entsprechende Anwendung, 
übrigens mit folgenden Maßgaben: 
1. An Stelle der wahlberechtigten Krankenkassen und der Vorstände derselben treten 
die Amtsversammlungsausschüsse der Oberamtsbezirke, in welchen mindestens 100 
dem Arbeiterstande angehörige Personen in Betrieben der Staatsforstverwaltung 
beschäftigt sind. 
Jeder Amtsversam lungsausschuß hat so viele Stimmen, als in dem betreffenden 
Oberamtsbezirk nach den Feststellungen der Forstämter dem Arbeiterstande an- 
gehörige Personen in Betrieben der Staatsforstverwaltung beschäftigt sind. 
Das Finanzministerium bestimmt mit Berücksichtigung der sich hienach ergebenden 
Stimmenzahl diejenigen Oberamtsbezirke, deren Amtsversammlungsausschüsse je 
zusammen einen Beisitzer und dessen Stellvertreter zu wählen haben. 
S. 12. 
Als Vergütung für entgangenen Arbeitsverdienst, sowie für Reisekosten und sonstigen 
Reiseaufwand, soweit nach dem Gesetze ein Anspruch hierauf besteht, erhalten die Arbeiter- 
beisitzer des Schiedsgerichts und die an den Unfalluntersuchungen theilnehmenden Arbeiter- 
vertreter dieselben Sätze zugewiesen, welche von der landwirthschaftlichen Berufsgenossen- 
schaft des Bezirks, in welchem sie wohnen, statutengemäß den Arbeiterbeisitzern des 
Schiedsgerichts, bezw. den an den Unfalluntersuchungen theilnehmenden Arbeitervertretern 
bezahlt werden. 
Stuttgart, den 27. März 1888. 
  
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x- 
Renner. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufele)
	        
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