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14.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Freitag den 13. April 1888.
Inhal .
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 1 zegni 1884 gegen den
verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 5. April VLVerfügung des
Ministeriums des Innern, betreffend den örtlichen Aufsichts= und Ueberwachungsdieust 1 der Reblauskrankheit.
Vom 5. April 1888. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Gleich-
stellung der technischen Hochschulen Württembergs und Sachsens im Sinne der Leeetee Zulassung ihrer
Studierenden zu den Staatsprüfungen im Bau= und Maschinenfache. Vom 29. März 1888. — Bekanntmachung
der Kreisregierung Ellwangen, betreffend die Lostreunung der Theilgemeinden Echelehof und Spitzenhof von
dem Gesammtgemeindeverband Muthof, Oberamts Knzelemn. und deren Zutheilung zu der Gesammtgemeinde
Schönthal, Oberamts Künzelsau. Vom 11. April 1888
Versügung des Ministeriums des Innern,
bekreffend den Vollzug des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1384 gegen den verbrecherischen und
gemeingefährlichen Gebrauch von Spreugstoffen.
Vom 5. April 1888.
Auf Grund des §. 2 des Reichsgesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefähr-
lichen Gebranch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzblatt S. 61 ff.) wird
in Ergänzung der Ministerialverfügung vom 22. August 1884 (Neg.Blatt S. 192 ff.)
Nachstehendes bestimmt:
Die Erlaubniß zu der Herstellung, dem Vertrieb oder Besitz von Sprengstoffen oder
deren Einführung aus dem Ausland kann dem Nachsuchenden nicht nur für seine Person,
sondern auch für seine Vertreter, oder Gehilfen (Betriebs-Beamte, Geschäfts-Angestellte,
Arbeiter 2c.) ertheilt werden. Derartige Erlaubnißscheine sind nur unter Beschränkung
auf bestimmt zu bezeichnende Zwecke und Oertlichkeiten auszustellen. Der namentlichen
Aufführung der Vertreter oder Gehilfen bedarf es nicht.
Stuttgart, den 5. April 1888.
Schmid.