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übrigen Mitglieder der Kommission, sowie die ihnen zugetheilten — nach Gewand und
Flächengehalt näher zu bezeichnenden — Aufsichtskreise enthält, an das Oberamt zu er-
statten.
Auf Grund dieser Anzeigen hat das Oberamt über die Ortskommissionen seines Be-
zirks eine Liste zu führen und aus derselben alljährlich auf den 1. Mai einen den neuesten
Personalbestand derselben und die Eintheilung der Aussichtskreise darstellenden Auszug
dem Bezirksobmann mitzutheilen.
Auf den gleichen Zeitpunkt sind alljährlich in den weinbautreibenden Gemeinden
die Namen der Kommissionsmitglieder und die ihnen nach §. 8 zukommende Befugniß,
die mit Reben bepflanzten Grundstücke jederzeit in Ansübung ihres Dienstes zu betreten,
in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
Die Aufgabe der Ortskommissionen, welche vornehmlich die rechtzeitige Entdeckung
der Reblauskrankheit bezweckt, sich aber auch auf jede andere Erkrankung des Weinstocks
zu erstrecken hat, besteht in der Ueberwachung der auf der Ortsmarkung vorhandenen
Rebpflanzungen, mögen sich die Reben in Weinbergen oder in Gärten (als Kammerzen 2c.)
oder in Rebschulen befinden.
In Ausübung dieses Ueberwachungsdienstes liegt den Kommissionsmitgliedern nament-
lich ob:
1) Die Wachsthums= und Gesundheitsverhältnisse der Reben sorgfältig und fort-
laufend zu beobachten und über verdächtige Erscheinungen, welche hiebei wahrgenommen
werden, sofort dem Ortsvorsteher und dem Vorstande der Kommission Meldung zu
machen;
2) in zuverlässiger Weise zu ermitteln, ob und wo sich in ihren Aussichtskreisen
alte und abgängige Weinberge sowie Reben fremden, namentlich amerikanischen Ursprungs
befinden, auch aus welchem Grunde frühere Rebanlagen durch andere Kulturen ersetzt
worden sind, und das Ergebniß dieser Ermittlungen jeweils dem Ortsvorsteher und dem
Vorstande der Kommission anzuzeigen;
3) bei Neuanpflanzungen zu erheben, von woher die Reben bezogen wurden, und
ob nicht etwa — dem bestehenden Verbote zuwider — Wurzelreben verwendet worden
seien, welche aus einem fremden d. h. aus einem andern als demjenigen Weinbaubezirk,
welchem die Gemeindemarkung angehört (siehe die Anmerkung zu §. 33 der Vollz. Verf.
vom 23. September 1885) oder zwar aus dem eigenen Weinbaubezirk, aber aus einer