Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Rebschule, in welcher andere als in diesem Bezirke übliche Rebsorten gezogen werden oder 
innerhalb der letzten 3 Jahre gezogen worden sind (vergl. Reichsgesetz vom 3. Juli 
1883 8. 4 Abs. 2 und 4 und Vollz. Verfügung §§. 33 und 34), stammen, oder ob die 
angepflanzten Reben nicht aus dem (Reichs)-Auslande eingeführt worden seien. Ueber 
das Ergebniß dieser Erhebungen ist dem Ortsvorsteher sowie dem Vorstande der Kommission 
gleichfalls Anzeige zu erstatten. 
Zur Erfüllung dieser Obliegenheiten haben die Kommissionsmitglieder die Reb- 
pflanzungen nicht nur gelegentlich ihrer sonstigen Berufsgeschäfte sorgsam zu überwachen, 
sondern auch den ihnen zugewiesenen Aussichtskreis mindestens einmal im Jahre vor dem 
15. Juli einer so genanen Besichtigung zu unterziehen, daß ihnen etwaige krankhafte Er- 
scheinungen an den Reben nicht entgehen. 
Außerdem haben die Mitglieder der Kommission jährlich einmal gemeinschaftlich — 
oder in größeren Markungen abtheilungsweise — mit dem Bezirksobmann eine Begehung 
der sämmtlichen auf der Markung gelegenen Weinberge und Rebanlagen vorzunehmen 
(§. 7 Ziffer 1), auch sonst auf Verlangen diesen sowie den Aufsichtskommissär oder den 
Sachverständigen des Gebiets (vergl. §. 1 der angeführten Vollziehungsverfügung vom 
23. September 1885) bei ihrer dienstlichen Thätigkeit auf der Markung zu begleiten, 
mit Auskunft zu versehen und bei der Aufsuchung und Untersuchung von Krankheits- 
erscheinungen zu unterstützen. 
8. 4. 
Die Ortsvorsteher haben über die ihnen seitens der Mitglieder der Ortskommission 
zugehenden Meldungen und Anzeigen ein fortlaufendes Protokoll zu führen, in welchem 
in gedrängter Kürze der wesentliche Sachverhalt, übrigens in den Fällen des §. 3 Ziffer 3 
unter Beschräntung auf verbotswidrige Rebenbezüge, darzustellen ist. 
Dieses Protokoll ist dem Aufsichtskommissär und dem Sachverständigen des Gebiets 
(Vollz. Verf. S. 1), sowie dem Bezirksobmann bei ihrer dienstlichen Anwesenheit in der 
Gemeinde oder sonst auf deren Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auch wird 
von demselben der Oberamtsvorstand von Zeit zu Zeit, wenn möglich bei der Vornahme 
von Dienstgeschäften in der Gemeinde, Einsicht nehmen. 
. Z. 
Die Anzeigen der Ortskommissionsmitglieder über Erscheinungen au den Neben 
(§. 3 Ziffer 1), welche als bestimmte Anzeichen der Reblauskrankheit anzusehen sind, oder 
aus welchen überhaupt die Art der Erkrankung sich mit Bestimmtheit nicht erkennen läßt,
	        
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