Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Bekanntmachung, 
betreffend das Formular für die nach dem landwirthschaftlichen Unfall— 
versicherungsgesetz zu erstattenden Unfallanzeigen. 
Vom 28. März 1888. 
Auf Grund des §. 55 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der 
in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 (Reichs- 
gesetzblatt Seite 132), wird für die „Unfallangeige“, welche gemäß §. 55 Abs. 1—3 a. a. O. an 
die Ortspolizeibehörde von dem Betriebsunternehmer zu erstatten ist, dasjenige Formular hierdurch 
festgestellt, welches mittelst Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamts vom 11. September 1885 
(Reichs-Anzeiger von 1885 Nr. 219, Amtliche Nachrichten des Reichs-Versicherungsamts von 1885 
Seite 222) für die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 zu erstattende Unfall- 
anzeige vorgeschrieben worden ist. 
Das Reichs-Versicherungsamt. 
Bödiker. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Verleihung der juristischen Persönlichkeit an den Württembergischen Kunstverein 
in Stuttgart. Vom 14. April 1888. 
Im Vollmachtsnamen Seiner Majestät des Königs haben Seine Königliche 
Hoheit der Prinz Wilhelm am 14. April d. J. dem Württembergischen Kunstverein 
in Stuttgart auf Grund der vorgelegten Statuten und unter dem Vorbehalt der Rechte 
Dritter die juristische Persönlichkeit gnädigst verliehen. 
Stuttgart, den 14. April 1888. 
Schmid.
	        
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