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den Verdingungsanschlägen sind sämmtliche Hauptleistungen, sowie die erheblicheren Neben-
leistungen in besonderen Positionen aufzuführen.
Die Zeitperioden für Lieferungen zur Deckung eines fortlaufenden Bedarfs sind
nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles zu bemessen.
Umfangreichere Ausschreibungen sind derart zu zerlegen, daß auch kleineren Ge-
werbetreibenden und Handwerkern die Beteiligung an der Bewerbung ermöglicht wird.
Bei größeren Hochbauten hat daher die Vergebung nach den einzelnen Titeln des An-
schlags — den verschiedenen Gewerbs= und Handwerkszweigen entsprechend — zu erfolgen.
Besonders umfangreiche Anschlagstitel sind in mehrere Lose zu theilen.
Bezüglich der Beschaffenheit zu liefernder Waaren und der Abmessung zu liefern-
der Gegenstände sind ungewöhnliche, im Handel nicht übliche, Anforderungen nur insoweit
zu stellen, als dies unbedingt nothwendig ist.
Ist bei Lieferungen von Fabrikaten der Kenntniß der Bezugsquelle (der Fabrik) eine
besondere Bedeutung für die Beurtheilung der Güte beizumessen, so ist von dem Bewerber
die Namhaftmachung des Fabrikanten, von welchem die Waaren bezogen werden
sollen, zu verlangen.
Für die Ausführung der Arbeiten und Lieferungen sind ausreichend bemessene Fristen
zu bewilligen.
Muz bei dringendem Bedarf die Frist für eine Lieferung ausnahmsweise kurz ge-
stellt werden, so ist die besondere Beschleunigung nur für die zunächst erforderliche Menge
vorzuschreiben.
2. Bekanntmachung der Ausschreibung.
Bei der Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen durch die Zeitungen sind die
bezüglich der Benutzung amtlicher Blätter ergangenen Vorschriften zu beachten.
Die Bekanntmachungen müssen in gedrängter Form diejenigen Angaben vollständig
enthalten, welche für die Entschließung der Interessenten, ob sie einer Betheiligung an der
Bewerbung näher treten wollen, von Wichtigkeit sind. Insbesondere sind darin aufzuführen:
Gegenstand und Umfang der Leistung oder Lieferung nach den wesentlichsten
Beziehungen, wobei die Theilung des Gegenstandes nach Handelszweigen,
Losen 2c. hervorzuheben ist;
die Zeit der Verhandlung betreffend die Eröffnung der Angebote;