Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Die eingegangenen Angebote werden in der Verhandlung eröffnet und — mit Aus- 
schluß der darin enthaltenen Angaben über Bezugsquellen — verlesen. 
lieber den Gang der Verhandlungen wird ein Protokoll aufgenommen, in welchem 
die Angebote nach dem Namen der Bewerber und dem Datum aufzuführen sind. Die 
Angebotsschreiben selbst werden dem Protokoll beigefügt, und von dem die Verhandlung 
leitenden Beamten mit einem entsprechenden Vermerke versehen. 
Das Protokoll wird verlesen und von den anwesenden Bewerbern und Bevollmäch- 
tigten mit vollzogen. Eine Veröffentlichung der Angebote sowie des Protokolls ist nicht 
statthaft. 
Sofern die Feststellung des annehmbarsten Gebotes (vergl. unter 7) besondert Er- 
mittelungen nicht erfordert, und der die Verhandlung leitende Beamte zur selbständigen 
Entscheidung über den Zuschlag zuständig ist, kann die Ertheilung des Zuschlags in der 
Verhandlung zu dem von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Protokoll erfolgen. 
Nachgebote sind in der Regel nicht zuzulassen. Das Eingehen auf ein Nachgebot 
muß durch besondere Umstände begründet sein. 
7. Zuschlagsertheilung. 
Die niedrigste Geldforderung als solche ist bei der Zuschlagsertheilung nicht aus- 
schließlich zu berücksichtigen. 
Der Zuschlag darf nur auf ein in jeder Beziehung annehmbares, die tüch- 
tige und rechtzeitige Ansführung der betreffenden Arbeit oder Lieferung gewährleistendes 
Gebot ertheilt werden. 
Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind solche Angebote: 
a) welche den der Ausschreibung zu Grunde gelegten Bedingungen oder Proben nicht 
entsprechen; 
5) welche nach den von den Bewerbern eingereichten Proben für den vorliegenden 
Zweck nicht geeignet sind; 
Ja) welche eine in offenbarem Mißverhältniß zu der betreffenden Leistung oder 
Lieferung stehende Preisforderung enthalten, so daß nach dem geforderten Preise 
an und für sich eine tüchtige Ausführung nicht erwartet werden kann. 
Nur ausnahmsweise darf in dem letzteren Falle (zu c) der Zuschlag ertheilt werden,
	        
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