168
sofern der Bewerber als zuverlässig und leistungsfähig bekannt ist, und ausreichende
Gründe für die Abgabe des ausnahmsweise niedrigen Gebotes beigebracht sind, oder auf
Befragen beigebracht werden.
Im Uebrigen ist bei öffentlichen Ausschreibungen der Zuschlag demjenigen zu ertheilen,
dessen Angebot unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände als das an-
nehmbarste zu erachten ist.
Bei engeren Ausschreibungen hat unter sonst gleichwertigen Angeboten die Vergebung
an den Mindestfordernden zu erfolgen. Sind ausnahmsweise den Bewerbern die näheren
Vorschläge in Betreff der im einzelnen zu wählenden Konstruktionen und Einrichtungen
88 worden, so ist der Zuschlag auf dasjenige Angebot zu erteilen, welches für
den gegebenen Fall als das geeignetste und zugleich in Abwägung aller in Betracht
kommenden Umstände als das preiswürdigste erscheint.
Bei der Vergebung von Bauarbeiten sind im Falle gleicher Preisstellung die am
Orte der Ausführung oder in der Nähe desselben wohnenden Gewerbetreibenden vorzugs-
weise zu berücksichtigen.
Bewerber, welche den Zuschlag nicht erhalten, sind davon zu benachrichtigen.
III. Form und Fassung der Verträge.
1. Form der Vertrige.
Ueber den durch die Ertheilung des Zuschlags zu Stande gekommenen Vertrag ist
der Regel nach eine schriftliche Urkunde zu errichten.
Hievon kann, unter der Voraussetzung, daß die Rechtsgültigkeit des Uebereinkommens
dadurch nicht in Frage gestellt wird, abgesehen werden:
a) bei Gegenständen bis zum Wert von 1000.¼ einschließlich;
b) bei Zug um Zug bewirkten Leistungen und Lieferungen;
I) bei einfachen Vertragsverhältnissen, über welche eine alle wesentlichen Bedingungen
vereinbarende Urkunde oder Korrespondenz vorliegt.
Wird in solchen Fällen von der Aufstellung eines schriftlichen Vertrages Abstand
genommen, so ist in anderer geeigneter Weise — z. B. durch Bestellzettel, schriftliche gegen-
seitig anerkannte Notizen 2c. — für die Sicherung der Beweisführung über den wesent-
lichen Inhalt des Uebereinkommens Vorsorge zu treffen.