Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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2. Fassung der Verträge. 
Die Fassung der Vertragsbedingungen muß knapp, bestimmt und deutlich sein. 
Für die einzelnen Gruppen von häufiger vorkommenden Arbeiten oder Lieferungen 
sind allgemeine Vertragsbedingungen festzustellen und bekannt zu machen (s. o. II. 5). 
Bei der Anwendung solcher Vertragsbedingungen auf Vertragsgegenstände anderer 
Art sind die durch die Verschiedenheit des Gegenstandes bedingten Aenderungen vorzunehmen. 
In der Vertragsurkunde müssen außer der Erwähnung der vertragsschließenden Par- 
teien, und der Angabe, ob dem Vertragsabschlusse ein öffentliches oder ein engeres Aus- 
schreibungsverfahren vorangegangen ist oder nicht, die besonderen der Verdingung zu 
Grunde gelegten Bedingungen bezeichnet sein. 
Hiebei kommen namentlich in Betracht: 
a) der Gegenstand der Verdingung unter Bezeichnung der Bezugsquelle, falls eine 
derartige Angabe verlangt ist; 
b) die Vollendungsfrist und die etwaigen Theilfristen; 
e) der vereinbarte Preis und die Kasse, durch welche die Zahlungen zu erfolgen haben; 
d) die Höhe einer etwaigen Konventionalstrafe, sowie die Voraussetzungen, unter 
welchen dieselbe fällig wird; 
e) die Höhe und Art einer etwa zu stellenden Kaution unter genauer Bezeichnung 
derjeuigen Verbindlichkeiten, für deren Erfüllung dieselbe haften soll, sowie der- 
jenigen Voraussetzungen, unter welchen die Rückgabe zu erfolgen hat; 
I) das Nähere in Betreff der Abnahme der Arbeiten oder Lieferungen sowie der 
Dauer und des Umfanges der von dem Unternehmer zu leistenden Garantie; 
8) das zur Ergänzung der allgemeinen Vertragsbedingungen etwa Erforderliche in 
Betreff der Ernennung der Schiedsrichter und der Wahl eines Obmanns. 
Die auf den Gegenstand der Verdingung bezüglichen Verdingungsanschläge und Zeich- 
nungen, sowie umfangreichere technische Vorschriften sind in dem Vertrage genau zu be- 
zeichnen und beiderseits unterschriftlich anzuerkennen. 
Die allgemeinen Vertragsbedingungen sind, insofern nicht bei einfachen Vertrags- 
verhältnissen zweckmäßiger die Aufnahme der wesentlichsten Bestimmungen derselben 
in den Vertrag selbst erfolgt, der Vertragsurkunde beizufügen und im Vertrage selbst 
— unter Hervorhebung derjeuigen Aeuderungen und Streichungen, welche in den zur
	        
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