Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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den Betrag von 50 M, nicht erreichen würde, so kann auf Sicherheitsstellung überhaupt 
verzichtet werden. 
Kautionen bis zu 300 s. können durch Einbehaltung von den Abschlagszahlungen 
eingezogen werden. 
Die Kaution kann geleistet werden durch Verpfändung von Liegenschaften, deren 
Schätzungswerth dem 1 ½ fachen Betrag der Kautionssumme gleichkommt, oder durch Ver- 
pfändung von Kapitalien, welche bei öffentlichen Kassen angelegt oder durch Pfandscheine 
sicher gestellt sind, oder durch Hinterlegung von Werthpapieren, welche von dem Deutschen 
Reiche oder einem Bundesstaat ausgestellt oder garantirt sind, endlich durch Hinterlegung 
von baar Geld, Wechseln oder durch Bürgschaft. 
Die Zinsscheine der Werthpapiere für denjenigen Zeitraum, während dessen voraus- 
sichtlich die Leistung oder Lieferung noch in der Ausführung begriffen sein wird, können 
in den geeigneten Fällen den Unternehmern belassen werden, die Talons zu den Kautions- 
effekten sind regelmäßig mit einzufordern. 
Baar gestellte Kautionen werden nicht verziust. 
Die Rückgabe der Kaution hat, nachdem die Verpflichtungen, zu deren Sicherung 
dieselbe gedient hat, sämmtlich erfüllt sind, ohne Verzug zu erfolgen. 
3. Mehr= und Minderaufträge. 
Bei Lieferungen ist von dem Vorbehalt einer einseitigen Vermehrung oder Ver- 
minderung der verdungenen Mengen unter Beibehaltung der bedungenen Preiseinheits- 
sätze Abstand zu nehmen. 
Bei Bauarbeiten findet ein Anspruch auf Mehrleistungen um die Vertrags- 
preise nur soweit statt, als der Geldbetrag der einzelnen Mehrleistung nach dem Vertrags- 
preise fünfzig Mark und bei größeren Leistungen 10%⅝% des Ueberschlagsbetrags nicht 
übersteigt. Ergeben sich Minderleistungen, so hat der Unternehmer Anspruch auf Ersatz 
des ihm nachweislich hieraus erwachsenen wirklichen Schadens. 
4. Konventionalstrafen. 
Konventionalstrafen sind nur auszubedingen, wenn ein erhebliches Interesse an der 
rechtzeitigen Vertragserfüllung besteht. 
Die Höhe der Konventionalstrafsätze ist in angemessenen Grenzen zu halten. 
Von der Vereinbarung derselben ist ganz abzusehen, wenn der Verdingungsgegenstand 
vorkommendenfalls ohne weiteres in der bedungenen Menge und Güte anderweit zu be- 
schaffen ist. 
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