Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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8. 9. 
Die Impfung ist zur festgesetzten Zeit nach den in den Anlagen A und D gegebenen 
Vorschriften vorzunehmen. Bei derselben haben die Ortspolizeibehörden nach Maßgabe 
der in Anlage C niedergelegten Vorschriften mitzuwirken. 
Der Vollzug der Impfung ist in der betreffenden Nummer der Impfliste vorzu- 
merken. 
Hierbei sind in der Liste der Erstimpflinge, sowie der Wiederimpflinge (Formu- 
lar V und VI) auszufüllen die Spalten 7—153; in Spalte 8 ist einzutragen: 
1) bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname 
des Abimpflings; . 
2) bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen Justituts 
oder desjenigen Impfarzts, von welchen die Lymphe bezogen wurde. Hatte der ein- 
tragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustand gebrauchte Lymphe von einem 
einzelnen Kinde entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; hatte 
er sie von mehreren Kindern entnommen und gemischt aufbewahrt, so ist der 
Name des Impfarzts selbst in diese Spalte einzutragen; 
bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder derjenigen 
Privatperson, sowie die der Lymphe beigegebene Nummer des Versandtbuchs der 
Lymphegewinnungsanstalt (vergl. AnlageD) §§. 30 und 32), einzutragen, von wel- 
cher das zur Impfung benützte Thier oder die aufbewahrte Lymphe bezogen wurde. 
Außerdem ist im Termin zutreffenden Falles eine Liste der bereits im Geburtsjahr 
zur Impfung gelangten Kinder (Formular VII) zu fertigen und sind die Spalten 1—14 
derselben nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften auszufüllen. 
Der Impfarzt hat den bei der öffentlichen Impfung Erschienenen oder ihren Ver- 
tretern bekannt zu geben, daß, wo und wann sie sich zu der Nachschau wieder einzufinden 
haben. 
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S. 10. 
Die Nachschau ist nach der Vorschrift des §. 5 des Impfgesetzes einzuleiten. Bei 
derselben sind die durch die Spalten 16—27 des Formulars V, 16—28 des Formulars VI 
und 15—18 des Formulars VII der Impflisten verlangten Notizen sorgfältig einzutragen 
und dadurch die Listen zum Abschluß zu bringen. In Spalte 26 des Formulars V be- 
ziehungsweise 27 des Formulars VI sind hiebei zu vermerken:
	        
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