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8. 9.
Die Impfung ist zur festgesetzten Zeit nach den in den Anlagen A und D gegebenen
Vorschriften vorzunehmen. Bei derselben haben die Ortspolizeibehörden nach Maßgabe
der in Anlage C niedergelegten Vorschriften mitzuwirken.
Der Vollzug der Impfung ist in der betreffenden Nummer der Impfliste vorzu-
merken.
Hierbei sind in der Liste der Erstimpflinge, sowie der Wiederimpflinge (Formu-
lar V und VI) auszufüllen die Spalten 7—153; in Spalte 8 ist einzutragen:
1) bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname
des Abimpflings; .
2) bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen Justituts
oder desjenigen Impfarzts, von welchen die Lymphe bezogen wurde. Hatte der ein-
tragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustand gebrauchte Lymphe von einem
einzelnen Kinde entnommen, so ist der Name dieses Kindes einzutragen; hatte
er sie von mehreren Kindern entnommen und gemischt aufbewahrt, so ist der
Name des Impfarzts selbst in diese Spalte einzutragen;
bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder derjenigen
Privatperson, sowie die der Lymphe beigegebene Nummer des Versandtbuchs der
Lymphegewinnungsanstalt (vergl. AnlageD) §§. 30 und 32), einzutragen, von wel-
cher das zur Impfung benützte Thier oder die aufbewahrte Lymphe bezogen wurde.
Außerdem ist im Termin zutreffenden Falles eine Liste der bereits im Geburtsjahr
zur Impfung gelangten Kinder (Formular VII) zu fertigen und sind die Spalten 1—14
derselben nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften auszufüllen.
Der Impfarzt hat den bei der öffentlichen Impfung Erschienenen oder ihren Ver-
tretern bekannt zu geben, daß, wo und wann sie sich zu der Nachschau wieder einzufinden
haben.
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S. 10.
Die Nachschau ist nach der Vorschrift des §. 5 des Impfgesetzes einzuleiten. Bei
derselben sind die durch die Spalten 16—27 des Formulars V, 16—28 des Formulars VI
und 15—18 des Formulars VII der Impflisten verlangten Notizen sorgfältig einzutragen
und dadurch die Listen zum Abschluß zu bringen. In Spalte 26 des Formulars V be-
ziehungsweise 27 des Formulars VI sind hiebei zu vermerken: