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von der erstmaligen oder auch von der wiederholten Impfung gesetzlich befreit sind (Impf-
gesetz §. 1), Zeugnisse nach dem Formular IV zu fertigen und solche den Vertretern der
Impflinge zustellen zu lassen.
8. 13
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Impfarzt die Impflisten dadurch zum Ab-
schluß zu bringen, daß er die ihm von Privatärzten zugekommenen Impflisten mit laufen-
den Nummern bezeichnet und solche der Impfliste über die vorgenommene öffentliche
Impfung beischließt, auch in letzterer bei denjenigen Impflingen, welche privatim geimpft,
zeitlich oder bleibend befreit wurden, auf die Liste des betreffenden Privatarztes hinweist.
Auf der Impfliste über die öffentliche Impfung ist zu bemerken und vom Impfarzte
zu beurkunden, von welchen Privatärzten Listen als Beilagen dazu gehören.
Sind dem Impfarzt mehrere Schülerlisten zugekommen (F§. 4), so sind solche mit
fortlaufenden römischen Ziffern zu versehen.
S. 14.
Das Ergebniß der Impfung hat jeder Impfarzt für jeden der ihm zur Besorgung
übergebenen Impfbezirke in zwei Uebersichten darzustellen, von welchen die eine nach dem
Formular VIII für die Erstimpflinge, die andere nach dem Formular IX für die Wieder-
impflinge zu fertigen ist und diese Darstellung mit Begleitungsbericht an den Oberamts-
arzt einzusenden. Ueber die Art und Weise, wie dieser Begleitungsbericht abzufassen ist,
wird jeweils besondere Bekanntmachung Seitens des K. Medizinalkollegiums ergehen.
Ueber das Ergebniß der Impfung im ganzen Oberamtsbezirk ist Seitens des
Oberamtsarztes in der Abtheilung 6 des jährlichen Physikatsberichts nach Maßgabe der
hiefür gegebenen besonderen Bestimmungen an das K. Medizinalkollegium Bericht zu
erstatten.
Die sämmtlichen Impflisten sammt Beilagen sind nach Jahrgängen geordnet in der
Registratur des Oberamtsarztes aufzubewahren.
IV. Privatimpfungen.
§. 15.
Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, welche ihre Kinder privatim impfen lassen wollen,
haben sich nach der oben §. 8 Abs. 3 gegebenen Vorschrift zu benehmen, jedenfalls aber
dafür besorgt zu sein, daß die private Impfung vor dem Schluß des Kalenderjahrs voll-