Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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den durch Vorweisung der Impfscheine beziehungsweise Zeugnisse (Formulare IIV) zu 
erbringenden Nachweis einverlangen, daß für die betreffenden Zöglinge der gesetzlichen 
Pflicht der Wiederimpfung Genige gethan ist. 
Sollte die Wiederimpfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben sein, so haben die 
Schulvorsteher auf deren Nachholung zu dringen. 
Die dem Schulvorsteher im Gesetze (§. 13 letzter Absatz) auferlegte Vorlegung eines 
Verzeichnisses derjenigen Schüler, für welche der Nachweis der Wiederimpfung nicht er- 
bracht ist, hat an den Impfarzt, zu dessen Impfbezirk die Schule gehört, zu geschehen, 
welcher nach Vorschrift des nachfolgenden §. 22 das Nöthige vorzukehren hat. 
VI. Außerordentliche Impfungen im Falle des Ausbruchs der Menschenpocken. 
F. 18. 
Wenn in einer Gemeinde infolge Ausbruchs der Menschenpocken durch das Ober- 
amt eine allgemeine außerordentliche Impfung angeordnet wird, zu vergleichen die Ver- 
fügung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tage, betreffend die polizeilichen 
Maßregeln beim Ausbruch der Menschenpocken §. 20, so sind sämmtliche noch nicht ge- 
impfte Kinder, sowie sämmtliche im revarcinationspflichtigen Alter stehenden Schüler 
(§. 1 Ziff. 1 beziehungsweise §. 1 Ziff. 2 und §. 2—4 des Impfgesetzes) sofort impf- 
pflichtig, sofern denselben nicht eine gänzliche oder zeitweise Befreiung nach §§. 1 und 2 
des Impfgesetzes zukommt. 
Im Uebrigen ist nach den für die ordentliche Impfung ertheilten Vorschriften zu 
verfahren. 
Privatimpfungen sind jedoch in diesem Falle nur zuläßig, wenn solche so schnell aus- 
geführt werden, daß dem mit der Ansführung der außerordentlichen Impfung beauftragten 
Impfarzt eine Bescheinigung von Seite des Privatarztes darüber, daß die betreffende 
Person von ihm geimpft worden sei, an dem zur Vornahme der öffentlichen außerordent- 
lichen Impfung festgesetzten Termin vorgelegt werden kann. 
VII. Beschaffung des Impfstoffs. 
F. 19. 
Behufs Beschaffung des Impfstoffs sind staatliche Anstalten zur Erzeugung animaler 
Lymphe eingerichtet, für deren Betrieb die in Anlage D gegebenen Vorschriften maßgebend
	        
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