Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Bemerkung.

Das  Formular  I.  kommt  für  alle  Impfungen  zur  Anwendung,  durch  welche  der
gesetzlichen  Pflicht  genügt  ist,  und  zwar  sowohl  bei  der  ersten  Impfung  (§.  1,  Ziff.  1
des  Impfges.),  als  bei  der  späteren  Impfung  (Wiederimpfung,  S.  1,  Ziff.  2  des
Impfgesetzes).

Im  Uebrigen  ist  zu  unterscheiden:

1.  war  die  Impfung  bei  dem  ersten  oder  zweiten  Male  erfolgreich,  so  ist  zwischen
den  Worten  „zum  Male“  das  Wort  „ersten“  oder  „zweiten“  und
zwischen  den  Worten  „Mall  Erfolg“  das  Wort  „mit“  einzuschalten;

2.  ist  die  Impfung  zum  dritten  Male  (F.  3  des  Impfges.)  wiederholt  worden,
so  ist  zwischen  den  Worten  zumm  Male“  das  Wort  „dritten“,  und
zwischen  den  Worten  „Malll  Erfolg“,  je  nachdem  die  Impfung  erfolgreich

  oder  erfolglos  war,  das  Wort  „mit“  oder  das  Wort  „ohne“  einzuschalten.