Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Formular  I.  b.

Impfschein.

Impfbezirk  Impfliste  Nro

............  ,geborenden.......18..,wurdeam.......18..
zum....·.  Malc.......  Erfolg  wiedergeimpft.

Durch  die  Impfung  ist  der  gesetzlichen  Pflicht  genügt.

N.  W.
Arzt  (Impfarzt).

Rückseite.

In  jedem  Impfbezirk  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  welche  vorher  bekannt
gemacht  werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf
  des  auf  das  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahres,  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung)
  bei  Zöglingen  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme
  der  Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  desjenigen  Kalenderjahres  erfolgen,
in  welchem  die  Kinder  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen.  Ist  die  Impfung  nach  dem
Urtheile  des  Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie  spätestens  im  nächsten  Jahre  wiederholt
  werden.  Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.  und  spätestens  am  8.  Tage
nach  der  Impfung  dem  Arzte  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Eltern,  Pflegeeltern
und  Vormünder,  deren  Kinder  oder  Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trotz
erfolgter  amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  oder  der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen

geblieben  sind,  haben  Geldstrafe  oder  Haft  verwirkt.
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