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Formular I. b.
Impfschein.
Impfbezirk Impfliste Nro
............ ,geborenden.......18..,wurdeam.......18..
zum....·. Malc....... Erfolg wiedergeimpft.
Durch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht genügt.
N. W.
Arzt (Impfarzt).
Rückseite.
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt
gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf
des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung)
bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme
der Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres erfolgen,
in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem
Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt
werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage
nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern
und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz
erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen
geblieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt.
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