Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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Formular V. 
Bemerkungen. 
I. In die Liste für Erstimpfungen sind aufzunehmen: 
. die aus der vorjährigen Liste für Erstimpfungen zu übertragenden, in Spalte 26 derselben 
vermerkten Erstimpfpflichtigen; 
sämmtliche während des vorhergehenden Kalenderjahres geborenen und am Schlusse desselben 
im Impfbezirke lebenden Kinder, gleichviel ob dieselben während des vorher- 
gehenden Kalenderjahres bereits geimpft worden sind oder nicht; 
. die während des laufenden Kalenderjahres aus anderen Impfbezirken zugezogenen und als 
noch nicht mit Erfolg geimpft überwiesenen, im vorhergehenden Kalenderjahre ge- 
borenen Kinder. 
. In Spalte 8 ist einzutragen: 
bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor= und Zuname des Ab- 
impflings; 
bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen Instituts oder desjenigen 
Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in 
aufbewahrtem Zustande gebrauchte Lymphe von einem einzelnen Kinde entnommen, so ist der 
Name dieses Kindes einzutragen; hatte er sie von mehreren Kindern entnommen und gemischt 
aufbewahrt, so ist der Name des Impfarztes selbst in diese Spalte einzutragen; 
bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Instituts oder derjenigen Privatperson 
einzutragen, von welcher das zur Impfung benutzte Thier oder die aufbewahrte Lymphe be- 
zogen wurde. 
III. In der Spalte 26 sind zu vermerken: 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 16 mit „Nein“ verzeichneten Kinder; 
2. alle zum ersten oder zum zweiten Male, aber nicht die zum dritten Male ohne Erfolg ge- 
impften Kinder (entnehmbar aus den Spalten 6 und 17); 
3 alle auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 24), sowie alle nicht auffindbaren 
(Spalte 21) oder der Impfung vorschriftswidrig entzogenen (Spalte 25) Kinder. 
IV. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens zwei Blattern zur regelmäßigen 
Entwicklung gekommen sind. In Fällen, in welchen nur eine Blatter zur regelmäßigen Ent- 
wicklung gekommen ist, hat sofort Autorevaccination oder nochmalige Impfung stattzufinden. 
Jedoch ist gleichzeitig der Impfschein auszustellen. 
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